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aktuelles Dokument: InsolvenzRechtAbsonderung
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Absonderung und Aussonderung

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Absonderung


Regelungen zur Absonderung finden sich in §§ 49 ff. InsO. Gegenstand der Absonderung ist das Recht auf bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand. Unterschieden wird zwischen den Absonderungsberechtigten am unbeweglichen und am beweglichen Vermögen des Insolvenzschuldners.


I. Absonderung an unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO

Nach § 49 InsO gilt: Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Ein Recht auf Befriedigung steht dem in § 10 ZVG bestimmten Personenkreis zu.

II. Absonderung an beweglichen Gegenständen, § 50 InsO

Ein Absonderungsrecht kann durch ein Pfandrecht begründet sein. § 50 Abs. 1 stellt fest: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgbae der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Das Pfandrecht kann also auf drei verschiedene Arten entstehen:

  • rechtsgeschäftlich gemäß §§ 1204 ff. BGB
  • gesetzlich
  • durch Pfändung gemäß § 804 ZPO

Gesetzliche Pfandrechte können insbesondere sein:

  • das Pfandrecht des Kommissionärs § 397 HGB, des Spediteurs 464 HGB, des Lagerhalters 475 b HGB und des Frachtführers 441 HGB
  • das Pfandrecht des Vermieters 562 ff. BGB und des Verpächters § 592 BGB mit der zeitlichen Beschränkung des § 50 Abs. 2 InsO
  • das Pfandrecht des Pächters 583 BGB, des Unternehmers 647 BGB und des Gastwirts 704 BGB


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InsolvenzRechtAbsonderung/Absonderung.jpg)

III. Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Eigentumsvorbehalt, § 51 Nr. 1 InsO

IV. Zurückbehaltungsrecht, § 51 Nr. 2, 3 InsO

V. Ersatzabsonderung, § 48 InsO


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