Aussonderung
Fall Aussonderung
V hatte S eine Maschine für 10.000 € unter Eigentumsvorbehalt verkauft und sogleich eine Anzahlung von 2.500 € erhalten. Später veräußert S die Maschine zum Preis von 6000 € an den redlichen D, der sie in seiner Fabrik installierte. D zahlte 2.000 € an S und, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über S, weitere 1.000 € an den Verwalter, der dafür einen PC kauft. Der Verwalter lehnt die Erfüllung des Vertrages mit V ab (§§ 103 II, 107 II InsO). Hat V Ansprüche?I. Anspruch des V gegen D auf Herausgabe der Maschine nach § 985 BGB?
1. V = Eigentümer der Maschine?
a.Verlust an S? (-), denn 449 I, 158 I BGB
b.Verlust durch Verfügung von S an D gemäß § 929 S.1?
Einigung
Übergabe
Einigsein
Berechtigung (-)
c.Verlust durch Verfügung des S als Nichtberechtigter gemäß §§ 929 S.1, 932?
Einigung
Übergabe
Einigsein
Guter Glaube des D gemäß § 932 (+)
d.D ist Eigentümer der Maschine. V ist kein Eigentümer mehr.
2. Ergebnis: AS aus § 985 (-)
II. Anspruch des V gegen den Verwalter auf Herausgabe gemäß § 985 BGB i.V.m. § 47 InsO?
1. Eigentum des V (-), s.o.
2. Zudem Verwalter kein Besitzer!
3. AS (-)
III. Anspruch des V gegen den Verwalter auf Abtretung eines Restanspruchs i.H.v. 3.000 € gegen D nach § 48 S.1 InsO ?
1. Gegenstand wurde vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner unberechtigt veräußert
S hatte vor Insolvenzeröffnung die dem V gehörende Maschine veräußert, und zwar unberechtigt (s.o.). Er hätte nur über sein Anwartschaftsrecht, nicht aber über das Eigentum verfügen dürfen.
2. Gegenstand, dessen Aussonderung ohne die unberechtigte Veräußerung hätte verlangt werden können
VSS des § 985 (hypothetisch, ohne unberechtigte Veräußerung) erforderlich
a. V = Eigentümer eig. (-), aber ohne die unberechtigte Verfügung von S an D wäre V noch Eigentümer (+)
b. S = Besitzer (+)
c. Kein Recht zum Besitz?
Zunächst Besitzrecht gemäß § 986, 433 I 1 BGB
Vertrag zwischen V und S wurde aber gemäß §§ 103 II, 107 II InsO vom Verwalter abgelehnt Besitzrecht ist erloschen
d. Zwischenergebnis: VSS des § 985 (+) Aussonderung hätte verlangt werden können gemäß § 985 BGB i.V.m. § 47 InsO
3. Rechtsfolge: Aussonderungsberechtigter kann die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht
Aus dem Kaufvertrag mit D steht S noch ein Anspruch auf Zahlung von 3.000 € zu. Diesen Anspruch muss der Verwalter (kraft seiner Verfügungsmacht § 80 I InsO) dem V abtreten.
IV. Anspruch des V gegen den Verwalter auf Auskehrung der 2000 € die D an S zahlte gemäß § 985 BGB, 48 S.2 InsO?
Es ist nicht erkennbar, dass diese Summe überhaupt in die Masse gelangt ist. Ein Anspruch des V gegen den Verwalter auf Auskehrung der 2000 € besteht nicht.
V. Anspruch des V gegen den Verwalter auf Auskehrung der 1.000 € die D an den Verwalter zahlte gemäß § 48 S.2 InsO?
Der Verwalter hat von den 1000 € einen PC gekauft, das Geld ist also nicht mehr in der Masse vorhanden. Eine Ersatzaussonderung des Geldes nach § 985 BGB, § 48 S. 2 InsO scheidet somit aus.
VI. Masseanspruch des V gegen den Verwalter auf Zahlung von 1000 € gemäß § 812 I 1 2. Alt. BGB i.V.m. § 55 I Nr.3 InsO ?
1. Etwas erlangt: S hat Eigentum am nun zur Masse gehörenden PC erlangt (+)
2. In sonstiger Weise auf dessen Kosten: PC wurde mit Geld angeschafft, dass dem V gebührte (+)
3. Ohne Rechtsgrund (+)
4. Rechtsfolge:
V hat einen Masseanspruch gemäß § 55 I Nr. 3 InsO auf Zahlung von 1000 € als Ausgleich der Bereicherung um den PC, der noch in der Masse ist.
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