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Version [20485]

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Absonderung




Fall 1


Gerd (G) ist Hersteller von Telefonanlagen. Er liefert eine Telefonanlage an den Siggi (S) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Anlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei G verbleibt und das Forderungen des S aus der Weiterveräußerung der Anlage bereits jetzt an G abgetreten werden. Nachdem S die Telefonanlage Dennis (D) weiterveräußert hat, fällt er in Insolvenz. Die Rechnung des G hatte S noch nicht bezahlt. G verlangt vom Verwalter die Aussonderung der noch offenen Kaufpreiszahlung gegen D. Mit Recht?


G und S haben einen verlängerten Eigentumsvorbehalt in der Form der Vorausabtretung künftiger Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware vereinbart. Dabei handelt es sich um eine echte Sicherungsabtretung, die nach § 51 Nr.1 InsO ein absonderungsrecht gewährt, nicht aber zur Aussonderung berechtigt. Der Verwalter darf die Forderung deshalb einziehen und verwerten und kehrt den realisierten Betrag abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten an den Sicherungsgläubiger aus (§§ 166 II, 170 InsO).



Fall 2

S hat dem G einen Bagger zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit des S in Höhe von 10.000 € übereignet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S führt der Verwalter den Betrieb fort und benutzt hierfür auch den Bagger. Sechs Monate nach dem Berichtstermin (§ 156 InsO) stellt der Verwalter den Betrieb ein und veräußert den Bagger für 5.000 €.

• Besteht ein Absonderungsrecht?
Die Sicherungsübereignung begründet ein Absonderungsrecht des G gemäß § 51 Nr.1 InsO.


• Wem steht ein Verwertungsrecht zu? Hätte die Verwertung unverzüglich geschehen müssen?

Das Verwertungsrecht liegt gemäß § 166 I beim Verwalter. Der grundsätzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Verwertung nach dem Berichtstermin (§ 159 InsO) stand hier die Fortführung des Betriebes entgegen, die dem Willen der Gläubigerversammlung entsprochen haben wird.


• Gibt es einen Ausgleich für die Verzögerung der Verwertung?

Als Ausgleich für die Verzögerung der Verwertung gibt § 169 S.1 InsO dem Absonderungsberechtigten einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf die laufend geschuldeten Zinsen ab dem Berichtstermin. G kann daher für die sechs Monate vom Berichtstermin bis zur Verwertung Zinsen auf seine Darlehensforderung vom Insolvenzverwalter verlangen.

• Kann G Ausgleich für den Wertverlust des Baggers verlangen? Ab welchem Zeitpunkt?

Darüber hinaus kann G aus § 172 I InsO Ausgleich für den Wertverlust des Baggers ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verlangen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Wertverlusts ist der Verkehrswert, den der Gegenstand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hat.

• Kann G den (vollen) Erlös aus der Verwertung verlangen?

Schließlich kann G den nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten verbleibenden Erlös aus der Verwertung des Baggers aus § 170 I InsO verlangen. Die Feststellungskosten sind gemäß § 171 I InsO pauschal mit 4 % des Verwertungserlöses anzusetzen; die Kosten der Verwertung können pauschal mit 5 % angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Kosten nicht erheblich geringer oder höher sind. (§ 171 II 1,2 InsO). Die Pauschalen werden vom Nettoerlös berechnet. Etwa anfallende Umsatzsteuer wird nicht an den Absonderungsberechtigten ausgekehrt, sondern vom Verwalter abgeführt. An G sind deshalb 4.450 € (5000 € abzüglich 9 %) auszukehren.

Abwandlung: G kann nachweisen, dass er den Bagger für 7.000 € hätte verwerten können. Welche Ansprüche hat er?

Zur Sicherstellung einer für alle Seiten optimalen Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände schreibt § 168 die Beteiligung des Absonderungsberechtigten an der Verwertung dergestalt vor, dass der Absonderungsberechtigte von einer beabsichtigten Verwertung durch den Verwalter zu informieren ist. Der Absonderungsberechtigte hat nach einer solchen Mitteilung gemäß § 168 II eine Woche Zeit, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit zu benennen. Wäre der Verwalter hier so verfahren, hätte der Bagger für 7000 € verwertet werden können. Das Unterlassen der Mitteilungspflicht nach § 168 I stellt eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters dar, für die er gemäß § 60 I haftet. G kann daher den Verwalter auf Ersatz des ihm aus der unvorteilhaften Verwertung entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.




Fall 3

Schuldner S, über dessen Vermögen am 1.7.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hatte von B einen Laden bis zum 31.12.2011 fest gemietet. Der Mietzins ist seit dem 1.1.2009 rückständig. Welche Ansprüche hat B, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 109 InsO (§ 543 BGB) zum 31.12.2010 kündigt?
1. § 50 II InsO: Die Mietzinsforderung vom 1.1. bis 30.6.2009 ist eine reine Insolvenzforderung, weil sie länger als eine Jahr vor der Insolvenzeröffnung zurückliegt.
2. § 50 I InsO: Die Mietzinsforderung vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 ist eine Insolvenzforderung mit Absonderungsrecht an den dem gesetzlichen Pfandrecht unterliegenden Sachen.
3. § 55 I Nr.2 Alt.2 InsO: Die Mietzinsforderung vom 1.7. bis 31.12.2010 ist eine Masseforderung
4. § 38 InsO: Die Schadensersatzforderung für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 ist eine reine Insolvenzforderung
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