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IT-Vertragsrecht

Teil 2: Softwareverträge

Grundsätze des § 69UrhG
In §§ 69c, 69d und 69g UrhG sind einige wenige gesetzliche Vorgaben für Softwareverträge, die allerdings die verschiedenen Lizenzmodelle nur unzureichend abdecken.

§ 69 c UrhG normiert die Rechte des Urhebers an Computerprogrammen, die von ihm durch Verträge lizenziert werden können. Beim computerrechtlichen Vervielfältigungsrecht gem. § 69 c Nr. 1 UrhG wird der allgemeine Vervielfältigungsbegriff gebraucht, d.h. jegliches Abspeichern auf geeigneten Datenträgern wie z.B. auf CDs oder Disketten und auch bei Übernahme von Programmstrukturen. Das Recht zur Umarbeitung gem. § 69 c Nr. 2 UrhG normiert ein Herstellungsverbot, d.h. nicht nur ein Veröffentlichungsverbot wie bei § 23 UrhG. Es werden beispielhaft drei Varianten genannt: Die Übersetzung, d.h. die Programmübertragung in eine andere Programmiersprache oder vom Source- in den Objektcode; die Bearbeitung, d.h. der Ergänzung des Source- oder Objekt-Codes und das Arrangement. Das Verbreitungsrecht nach § 69 c Nr. 3 ist das Recht des öffentlichen Angebots oder Inverkehrbringens sowie des Vermietens des Werkstücks. § 69 c Nr. 4 UrhG gibt ein Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung von Computerprogrammen, was vor allem bei Vermittlung via Internet relevant ist.

Inhaltliche Bestimmungen des § 69 UrhG:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRSoftwarevertrag/InfoR69UrhG.jpg)

Erschöpfungsgrundsatz und gebrauchte Softwarelizenzen
Das Verbreitungsrecht ist nach zulässiger Erstveröffentlichung erschöpft (Erschöpfungsgrundsatz, § 69 c Abs. 3 S. 2 UrhG). Dies gilt jedoch nicht für eine Vermietung. Besondere Bedeutung von den vertragsrechtlichen Regelungen hat der Erschöpfungsgrundsatz in § 69c Abs. 3 S. 2 UrhG für den Weiterverkauf von sog. „gebrauchten“ Softwarelizenzen erlangt.
Ein zweiter Problempunkt war die Frage, inwieweit vertragsrechtlich der Erschöpfungsgrundsatz ausgehebelt werden kann, indem dem Erwerber die Weiterveräußerung seines Werkexemplars verboten wird.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 11.2.2010 - I ZR 178/08 – Half Life

Beschränkung durch § 69d und §69 e UrhG
Die §§ 69 d und e UrhG bilden Ausnahmen zu den Regelungen des § 69 c UrhG und geben dem Nutzer gewisse Vervielfältigungs- und Umarbeitungsrechte. Sie schränken so die vertragliche Gestaltungsmöglichkeit des Urhebers ein. Gem. § 69 d Nr. 1 und 2 UrhG hat der Rechtsinhaber die bestimmungsgemäße Nutzung, also die Nutzung gem. dem Überlassungszweck, und die Fehlerberichtigung, z.B. durch Programmbearbeitung hinzunehmen. Zu bestimmungsgemäßen Nutzungen gehört auch das Anfertigen von Sicherungskopien.

Bei der Angemessenheit von formularmäßigen Vertragsklauseln ist zwischen Lizenzverträgen und einfachen Verkaufsverträgen zu unterscheiden. Bei Lizenzverträgen sind diese Klauseln grundsätzlich angemessen, solange der Verwender in der Lage bleibt, seine Hardware zu erneuern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach § 69g Abs. 2 UrhG eine vertragliche Abweichung von § 69c Nr. 1 UrhG zulässig ist. Dies ist insoweit problematisch, als dem rechtmäßigen Erwerber einer Software deren bestimmungsgemäße Nutzung eingeschränkt werden kann. Gem. § 69 d Abs. 3 UrhG ist das Beobachten, Testen und Untersuchen von Programmen nicht zustimmungsbedürftig.

Unter Berücksichtigung der Software-vertragsrechtlichen Regelungen haben sich vier unterschiedliche Grundmodelle der Lizenzierung von Rechten für Computerprogramme herausgebildet.

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