Version [20980]
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Softwarerecht
Teil 2 - Patentrechtlicher Schutz
Ausgangspunkt |
Besonders problematisch ist die Frage, ob Software neben dem urheberrechtlichen Schutz auch dem patentrechtlichen Schutz zugänglich ist. Der Widerspruch zwischen § 69g Abs. 1 UrhG einerseits und § 1 Abs. 3 Nr. 4 PatG wird durch die Formulierung des § 1 Abs. 4 PatG teilweise aufgelöst. Dadurch entstehen aber neue Fragen, weil der Schutzausschluss für „Gegenstände als solche“ unklar bleibt. Sicher ist nur, dass Patentschutz nicht möglich ist für die konkrete Ausdrucksform. Dagegen kann das Patentrecht für den im Programm enthaltenen Algorithmus eingreifen, der dem Urheberrecht gerade nicht unterliegt. Der Streit ist deswegen bedeutsam, weil der Patentschutz aus zwei Gesichtspunkten für die Softwareindustrie wirtschaftlich interessanter ist als der urheberrechtliche Schutz: zum einen wird bei materiellen Erfindungen die zugrundeliegende Idee geschützt, zum anderen besteht ein Schutz auch gegenüber unabhängigen Parallelentwicklungen. |
Urheber- und Patentschutz:
Zudem stand die Frage der Softwarepatentierung in den letzten 20 Jahren im Wettstreit der großen Softwareentwicklungsregionen USA, Japan und Europa. |
Entwicklung des Patentschutzes für Software:
Die Frage nach einem Patentschutz für Software ist angesichts der tatsächlichen Patentierungspraxis also eher theoretischer Natur. Soweit die Voraussetzungen des § 1 PatG erfüllt sind, bestehen kaum Bedenken gegen die Austeilung eines Patents für entwickelte Computerprogramme. |
Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents:
Das Softwarepatent ist zu unterscheiden von den unproblematischen computerimplementierten und den computergestützten Erfindungen. |
Abgrenzung des Softwarepatents:
Der Schutz von Softwarepatenten ist anders zu behandeln als das „klassische“ Sachpatent für materielle Erfindungen als technische Problemlösung. Der technische Charakter des Sachpatents ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Problem, dem zur Problemlösung eingesetzten Mittel oder der durch die Problemlösung entfalteten Wirkung. Für eine Vergleichbarkeit muss auch das Softwarepatent einen technischen Charakter aufweisen, wofür die Verwendung eines technischen Geräts regelmäßig nicht ausreichen wird. |
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