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Informationsrecht

6.1 - Allgemeine Haftungsgrundlagen


§ 824 BGB
Als allgemeine zivilrechtliche Haftungsgrundlage steht vor allem § 824 BGB mit der Verantwortlichkeit für die Behauptung und Verbreitung falscher kreditgefährdender Informationen. Daneben können auch § 826 BGB und der allgemeine § 823 Abs. 1 BGB bei Ehrverletzungen eingreifen. Problematisch ist die Anwendung des ProdHaftG auf Informationen. Anspruchsinhalt ist bei allen Anspruchsgrundlagen Schadensersatz, bei §§ 824, 826 und 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB auch Unterlassung und Beseitigung

Grundlagen der Haftung:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRHaftungsgrundlagen/InfoRGrundlagenHaftung.jpg)

Differenzierung der Haftung
Eine Differenzierung der Haftung für fehlerhafte oder rechtswidrige Informationen ist zwischen belletristischen und wissenschaftlichen Werken zu berücksichtigen. Während bei den ersten kein Bedarf an der „Richtigkeit“ eines Inhalts besteht, ist dies bei den zweiten häufig ein wichtiger Faktor. Allerdings ist für alle Werke die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, die allerdings die reine Tatsachenmitteilung nicht erfasst.


BGH, U. v. 7. 7. 1970 - VI ZR 223/68 – Kommafehler


Die Beklagte verlegt das Werk „Differentialdiagnose innerer Krankheiten” von Professor Dr. Robert Hegglin, in welchem u.a. der Carter-Robbins-Test beschrieben ist. Dieser Test besteht in der Infusion von 630 ccm einer 2,5%igen Kochsalzlösung binnen etwa einer Stunde, wobei die Entwicklung der Urinwerte beobachtet wird. In die 6. Auflage des Buches wurde neu ein Diagramm aufgenommen, welches durch Kurven die Entwicklung der Urinwerte bei normalen und kranken Versuchspersonen veranschaulicht. Im Buch fehlte in der Beschriftung des Diagramms ein Komma, so daß man statt richtig „NaCl i.V. 2,5%” falsch liest „NaCl i.V. 25%”.
Im Januar 1960 wurde der Polizeibeamte L. mit Verdacht auf Diabetes insipidus an das Kreiskrankenhaus S. überwiesen. Der Assistenzarzt Dr. F. entschloß sich zwecks Klärung der Diagnose zum Carter-Robbins-Test, wovon er auch den Chefarzt Dr. S. unterrichtete. Er ließ 500 ccm einer 20%igen Kochsalzlösung anfertigen. Nach Infusion eines Teils der Lösung wurde der Patient bewußtlos; er konnte nach Verlegen in ein anderes Krankenhaus mit Mühe gerettet werden. (…)

Es kann dahinstehen, ob deshalb bei normalen Druckerzeugnissen eine Haftung der für die Herstellung Verantwortlichen schon deshalb entfällt, weil der Verkehr im Einzelfall nicht auf die völlige Freiheit von Druckfehlern vertraut und vertrauen darf. Jedenfalls erlaubt nach der auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Erfahrung das Auftreten eines einzelnen Druckfehlers (eine Häufung von Druckfehlern im Buch von Professor Hegglin ist nicht behauptet) nicht bereits den Schluß, daß der für die Korrektur Verantwortliche die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vernachlässigt habe. (…) Das Berufungsgericht verkennt sodann, daß bei der Frage nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines Verlegers in bezug auf die Korrektur eine allgemeine Verkehrsübung nur insoweit außer Betracht bleiben kann und muß, als sie sich als Mißbrauch darstellt (vgl. BGHZ 5, 318, 319 (…)) Einer ganz allgemeinen Übung im Verlagswesen entspricht es aber nach dem richtigen Vortrag der Beklagten, daß in Abweichung von der abdingbaren Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 VerlG die Korrekturpflicht vertraglich dem Verfasser auferlegt wird (…). Eine Korrekturverpflichtung des Verfassers ist auch in der Anlage A Nr. 5 der im Jahre 1951 zwischen dem Hochschulverband und dem Börsenverein Deutscher Verleger- und Buchhändler verbände getroffenen Vereinbarung über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken (…) enthalten. Dementsprechend ist es im Verlagswesen als Verkehrssitte anzusehen, daß der Verfasser verpflichtet ist, die Korrektur zu lesen (…).

Es mag allerdings Druckwerke und Teile von solchen geben, deren Inhalt und Zweckbestimmung es nötig machen, daß Druckfehler durch besondere, unter Umständen auch aufwendige Maßnahmen mit Sicherheit vermieden werden. Hierher mögen etwa mathematische und technische Tabellen, baustatische Arbeitsanleitungen und ähnliches gerechnet werden. Im medizinischen Bereich fallen darunter möglicherweise vor allem Anweisungen für die Dosierung gefährlicher Medikamente und für ungewöhnliche, bislang nicht bekannte und gefährliche Eingriffe. Auch in solchen Fällen verstößt der Verleger aber nicht notwendig gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er die Korrektur dem Verfasser überläßt. Hier kann er seiner Verkehrspflicht durch eine angemessene Vergewisserung darüber genügen, daß der Verfasser (der gerade die Gefährlichkeit von Druckfehlern in dem betreffenden Bereich am besten zu beurteilen vermag) auch bereit und fähig ist, die nach Sachlage gebotenen besonderen Sicherheitsvorkehrungen gegen Korrektur versehen zu treffen. (...)


Spezielle Haftungsregelungen
Neben den allgemeinen Haftungsregeln für die Verbreitung von Informationen in „klassischen“ Medien stehen die speziellen Haftungsregeln für die Verletzung von besonders geschützten Informationen wie urheberrechtlich geschützte Inhalte, Marken- und sonstige Kennzeichenrechte oder die Vorschriften zum Schutz der Persönlichkeit.

Spezielle Haftungsregelungen:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRHaftungsgrundlagen/InfoRSpezialnormen.jpg)

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