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Informationsrecht
6.3 - Haftung für Internet - Inhalte im deutschen Recht
Grundlagen |
Deutschland hat die Vorgaben der E-Commerce-RL in §§ 7-10 TMG umgesetzt. Die grundsätzliche Unterscheidung bei der Haftung von Informationsbereitstellung im Internet erfolgt also zunächst danach, ob es sich um eigene oder fremde Informationen handelt und erst danach, um welche Art von Provider es sich handelt. Die Regelung des (deklaratorischen) § 7 Abs. 1 TMG findet sich nicht in der E-Commerce-RL, deren Haftungserleichterung lediglich technisch bedingt und nicht nach der Stellung des Providers zum fremden Inhalt richtet. Aus diesem Grund ist die Konformität des § 7 Abs. 1 TMG mit der Richtlinie umstritten. Die Haftung für zu eigen gemachte Informationen ist identisch mit der Haftung für eigene Informationen. Auch die Beibringung eines sog. Disclaimer (Distanzierung vom fremden Inhalt) führt regelmäßig nicht zu einem Haftungsausschluss. Siehe hierzu folgende Urteile:
OLG Köln, U. v. 28.5.2002 - 15 U 221/01- Urteil
BGH, U. v. 12.11.2009 - I ZR 166/07 – marions-kochbuch-de - Urteil |
Überwachungspflicht und Störerhaftung |
Deutlich ist ebenso wie in der Rechtsprechung des EuGH die Ablehnung einer Überwachungspflicht (Art. 15 E-Commerce-RL, § 7 Abs. 2 TMG) durch die deutsche Rechtsprechung. Allerdings besteht hier ein Spannungsverhältnis zur Störerhaftung. Die Unterschiede zwischen der Freistellung von einer Überwachungspflicht einerseits und der Störerhaftung sind fließend Siehe hierzu folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay Urteil |