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Begriffsdefinition |
Fernabsatzverträge beschreiben Verträge die zwecks Lieferung von Waren oder Erbringnung von Dienstleistungen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, § 312b Abs. 1 BGB. Nach der Legaldefinition in § 312b Abs. 2 BGB sind darunter sämtliche Kommunikationsarten zu verstehen, die eine geleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien nicht voraussetzen; so z.B. Briefe, Telefongespräche, E-Mails sowie diverse Tele- und Mediendienste. Zudem muss der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dientstleistungssystem erfolgt sein Der Regelungszweck dieser Vorschrift liegt in der Kompensation der spezifischen Gefahren dieses Geschäftsverkehrs, insbesondere der Anonymität des Geschäftspartners, der eingeschränkten Qualitätskontrolle von Waren und Dienstleistungen und des tendenziell begrenzten Informationsangebots hinsichtlich der Vertragsumstände. |
Fernabsatzgeschäft Voraussetzungen:
Einschränkung des Anwendungsbereichs |
Umfangreiche Einschränkungen des breiten Anwendungsbereichs enthält der Ausnahmenkatalog in § 312b Abs. 3 BGB. Gemeinsam ist den aufgelisteten Tatbeständen, dass dort das grundsätzliche Schutzbedürfnis des Verbrauchers nur abgeschwächt vorhanden ist. Dies ist entweder der Fall aufgrund speziellerer Regelungen (z.B. für Fernuntericht Nr.1 im Fernunterrchtsgesetz), wegen allgemeinen Formvorschriften (z.B. für Grundstücksveräußerungen in Nr. 4 durch §§ 311b Abs. 1, 925 BGB) oder aufgrund von Praktikabilitätserwägungen (z.B. in Nr. 5 Lieferung von Lebensmitteln u.ä.). |
Unterrichtungspflichten |
Der Gefahr von Informationsdefiziten bei Geschäftsabschlüssen dieser Art versucht § 312c BGB Rechnung zu tragen, indem der Unternehmerseite weitreichende Unterrichtungspflichten auferlegt werden. § 312c Abs. 1 befasst sich dabei inhaltlich mit den vorvertraglichen Informationspflichten, während § 312c Abs. 2 die Pflichten nach Vertragsschluss behandelt (Ausnahme hierfür in Abs. 3 S.1). Eine Verletzung der Anforderungen der Abs. 1 und 2 können Schadenserstzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs.2, § 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) bzw. § 280 Abs. 1 BGB (positive Vertragsverletzung) nach sich ziehen. Darüber hinaus führt die Nichtbeachtung von Abs. 2 gem. § 312d Abs. 2 1.Hs. BGB zu einer Hemmung des Beginns der Widerrufsfrist und einer Privilegierung des Verbrauchers, den in diesem Fall bei der Rückabwicklung des Vertrags nicht die nachteiligen Folgen des § 357 Abs. 3 BGB (i.V.m. § 346 BGB) treffen. |
Unterrichtungspflicht:
Widerrufs- und Rückgaberecht |
Als weitere Rechtsfolge wird dem Verbraucher gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufs- bwz. nach § 312d Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 356 BGB ein Rückgaberecht eingeräumt. Es bestehen dabei einzelene Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Regelung des § 355 BGB. Zu beachten sind insofern der an die Erfüllung der Informationspflichten gekoppelte, verzögerte Beginn der Widerrufsfrist (§ 312d Abs. 2 BGB) sowie das Erlöschen des Widerrufsrechts im Falle von Dienstleistungen, die bereits vor Ablauf der Frist entweder mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers aufgenommen worden oder von ihm selbst veranlasst worden sind. Einen Ausschlusskatalog für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen beinhaltet § 312 Abs. 4 und Abs. 5. Dieser erfasst in Abs. 4 individuell zugeschnittene Waren (Nr.1), Waren mit hoher Mißbrauchsgefahr wie Tonträger oder Software (Nr.2), Printerzeugnisse (Nr. 3), Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB (Nr.5). Nach Abs. 5 tritt ein Widerrufsrecht i.S.d. § 312d BGB bei Fernabsatzverträgen zurück, wenn ein solches bereits nach den (dann spezielleren) §§ 499-507 BGB gewährt ist. |
Widerruf und Rückgabe:
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