Informationsrecht
Fall 8 - Turnierreiter
A ist Mitinhaber einer Brauerei in Köln. Er betätigt sich als Herrenreiter auf Turnieren. B ist Herstellerin des pharmazeutischen Präparats „OKASA” zur Potenzsteigerung. Sie hat zur Werbung für dieses Mittel in der Bundesrepublik eine Zeitungsanzeige mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet. Der Anzeige lag ein Originalfoto des A zugrunde, das von dem Presseverlag S. auf einem Reitturnier aufgenommen worden war. Eine Einwilligung zur Verwendung seines Bildes hatte A nicht erteilt. A begehrt von der S, in deren Zeitungen die Anzeige u.a. erschienen ist, Unterlassung und Schadensersatz. Zu Recht? |
Lösungshinweise
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: I ZR 151/56 vom 14. Februar 1958 |
A könnte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KunstUrhG haben. Gemäß § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Einwilligung zur Verwendung des Bildes hatte A laut Sachverhalt nicht erteilt. Auch liegen keine Ausnahmen nach § 23 KunstUrhG vor. Es wurde demnach in die Rechte des A aus § 22 KunstUrhG eingegriffen. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit A ein Schaden entstanden ist. Möglich ist eine Schadensbemessung nach der entgangenen Lizenzgebühr, die A hätte verlangen können, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass A der Verwendung seines Bildes zu den oben genannten Werbezwecken niemals zugestimmt hätte. Die Berechnungsmethode nach der entgangenen Linzengebühr berücksichtigt nicht die ideelle Beeinträchtigung durch die Werbemaßnahme. "Diese Art der Schadensberechnung kommt nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, daß ein Vermögensschaden irgendwelcher Art zugefügt worden ist und nur der oftmals schwierige Nachweis der Höhe dieses Schadens erleichtert werden soll." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56) Ein Schadensersatzanspruch aus § 812ff. BGB scheitert an der fehlenden vermögensrechtlichen Benachteiligung. Fraglich ist daher, ob A Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann, den er durch die unerlaubte Abbildung seiner Person erlitten hat. Laut Rechtsprechung ist die Menschenwürde sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 1, 2 GG als ein "von jedem im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht anzuerkennen, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 151/56) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist somit ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Art. 1, 2 GG und schützt vor immateriellen Schäden, die durch die Verletzung der Persönlichkeit des Einzelnen entstehen. Insbesondere §§ 22 ff. KunstUrhG beruhen auf dem Gedanken die Selbstbestimmung über das öffentliche Abbilden der eigenen Person zu bestimmen. Ergebnis: A hat somit einen Anspruch auf Unterlassung und Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens aus § 823 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG. Hinweis: Im zugrundeliegenden Urteil wurde ein Anspruch wegen Freiheitsverletzung in analoger Anwendung von § 847 BGB gewährt. Diese Vorschrift wurde jedoch aufgehoben durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002. |
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