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Dies ist eine alte Version von InfoRFallloesungTelefonvertrag erstellt von Jorina Lossau am 2013-02-28 16:06:01.
Informationsrecht
Fall 24 - Telefonvertrag
Die Homepage „Heise-online“ der Heise-GmbH (H) hält eine Sammlung von eigens für diese Homepage geschriebenen Aufsätzen bereit zu aktuellen Themen im Bereich der Information und Telekommunikation. Diese sind nach Datum in einem News-Archiv abrufbar. S zieht sich mehrere Artikel von „heise-online“ auf seinen Computer. Er möchte die Dienstleistungen der Telekom mit denen anderer Anbieter vergleichen, um sich hinterher für einen Telefonvertrag zu entscheiden. Hat H einen Unterlassungsanspruch gegen S? |
Lösung
A. H könnte einen Anspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gegen S auf Unterlassung haben.
I. Vorliegend kommt die Verletzung eines Leistungsschutzrechtes i.S.d. § 87 b UrhG in Betracht.
Fraglich ist daher zunächst, ob H eine Datenbankherstellerin ist. Das setzt voraus, dass es sich bei dem News-Archiv um eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG handelt.
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Die Aufsätze auf der Homepage sind unabhängig voneinander stehende Werke, die einzeln elektronisch abrufbar sind. Sie müssten systematisch oder methodisch angeordnet sein. Methodisch angeordnet sind sie, wenn sie eine planmäßige Strukturierung zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks aufweisen. Die Archivierung nach Datum ermöglicht eine chronologische Recherche der verschiedenen Themen. Dies ist eine planmäßige Strukturierung zur Verwirklichung des Zwecks einer solchen Recherche. Es handelt sich also um eine methodisch angeordnete Sammlung von Daten, mithin um eine Datenbank. Es müsste sich bei der Datenbank um eine wesentliche Investition handeln.H veröffentlicht eigens für diese Homepage geschriebene Artikel. Bei lebensnaher Sachverhaltsinterpretation ist davon auszugehen, dass die Beschaffungskosten für diese Artikel, sowie die Darstellung derselben auf der Homepage eine wesentliche Investition darstellen. H ist die unternehmerisch Verantwortliche und mithin Datenbankherstellerin.
II. Es müsste eine Verletzungshandlung vorliegen.
Die Datenbankherstellerin hat gem. § 87 b UrhG das ausschließliche Vervielfältigungs-, Verbreitungsrecht und das Recht auf öffentliche Wiedergabe.
Vorliegend könnte eine Vervielfältigung des S vorliegen. Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk dem Menschen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. S hat die Artikel in seinem Computer gespeichert. Das Laden auf die Festplatte eines Computers ist geeignet, die Artikel dem Menschen unmittelbar zugänglich zu machen. Es handelt sich dabei auch um eine körperliche Festlegung der Artikel. Folglich hat er sie vervielfältigt. Auch das Vervielfältigen unwesentlicher Teile, also nur einzelner Aufsätze, ist geschützt. Mithin liegt eine Verletzungshandlung vor.
III. Die Vervielfältigung müsste widerrechtlich gewesen sein.
S hatte keine Genehmigung oder Einwilligung der H.
Das Handeln des S könnte jedoch durch § 87 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG wegen privaten Gebrauchs gerechtfertigt sein. S nutzt die Artikel um sich Ratschläge in der Wahl seines Telefonvertrages einzuholen. Dies ist ein privater Gebrauch. Jedoch umfasst die Privatkopierfreiheit bei Datenbanken gem. § 87 c Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UrhG nicht den Gebrauch von Datenbanken, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Die Artikel auf der Heise-Homepage sind einzeln zugänglich. Der Zugriff erfolgt durch elektronische Mittel. Folglich ist die Privatkopierfreiheit diesbezüglich keine Schranke. S’s Handlungen sind daher nicht durch die Privatkopierfreiheit gerechtfertigt.
IV. Weiterhin müsste Wiederholungsgefahr vorliegen.
S wollte sich einmalig beraten, um sich daraufhin für einen Telefonvertrag zu entscheiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er dieses Verhalten wiederholen wird. Mithin liegt keine Wiederholungsgefahr vor.
V. Folglich hat H gegen S keinen Anspruch auf Unterlassung.
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