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Informationsrecht


Fall 19 - Raubkopie


P hat in Absprache mit den Babelsberger Filmstudios zu deren neuen Kinofilm „Stirb langsam – aber sofort!“ ein Computerspiel entwickelt, das sich großer Beliebtheit erfreut. Alle Rechte an dem Spiel blieben P vorbehalten. Eines Morgens entdeckt P beim Frühstück in der Lokalzeitung eine Anzeige des 20-jährigen Studenten S, der darin Raubkopien seines Computerspiels anbietet.

Wie kann P hiergegen vorgehen?

Lösung


A. Zivilrechtliche Folgen

I. In Betracht kommt zunächst ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Fraglich ist hier allein, ob es sich bei dem Computerspiel um ein i.S.d. § 2 UrhG geschütztes Werk handelt. Ein Computerspiel kann als Computerprogramm nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG oder als Filmwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt.
Die Frage, ob das betreffende Spiel die Voraussetzungen des § 2 UrhG erfüllt, kann hier aber letztlich offen bleiben. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 95 UrhG gegeben. § 95 UrhG schützt Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen im Rahmen des Leistungsschutzes. Anders als im Rahmen des § 2 UrhG kommt es für § 95 UrhG nicht auf eine bestimmte Gestaltungshöhe an. Erforderlich ist allein, dass die Bildfolge den Eindruck eines bewegten Spiels entstehen lässt, und zwar durch die Aneinanderreihung der einzelnen Bilder. Dabei ist es gleichgültig, auf welche Art die einzelnen Bilder erzeugt werden. § 95 UrhG verweist auf die Vorschrift des § 94 UrhG. Über das hierdurch gewährte ausschließliche Recht kann auch der Anspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG geltend gemacht werden.

II. Ferner besteht auch ein Anspruch auf Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Kopien gem. § 98 Abs. 1 UrhG bzw. auf deren Überlassung gem. § 98 Abs. 2 UrhG.


B. Strafrechtliche Folgen

Hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen ist die Frage, ob es sich bei dem betreffenden Werk um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 UrhG handelt, schon bedeutsam. Je nachdem, ob die unerlaubte Verwertung des Computerspiels eine Verletzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG oder des § 95 UrhG darstellt, wird die Strafrechtssanktion des § 106 Abs. 1 UrhG oder des § 108 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ausgelöst.


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