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Informationsrecht
Fall 16 - Internetshop
Birgit Meyer ist Mutter von vier Kindern im Alter zwischen 6 und 13 Jahren und betreibt bei eBay ebenfalls einen Onlineshop. Sie bietet vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von Birgit Meyer bei eBay eingestellten Kinderbekleidungsartikel bewirbt sie als „neu“ oder „w.neu“ (wie neu). Den von ihr eingestellten Angeboten lässt sich weder ihr vollständiger Name und ihre ladungsfähige Anschrift noch ein Hinweis auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht für Verbraucher entnehmen. Handelt Birgit Meyer als Verbraucherin oder Unternehmerin? |
Lösungsskizze
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: LG Berlin, Urt. v. 05.09.2006 – 103 O 75/06 |
Durch das Unterlassen der Angabe ihres Namens, der Adresse und Hinweisen zu Widerruf und Rückgabe, hat Birgit Meyer gegen § 312c BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 10 BGB-InfoV verstoßen. Ein Verstoß gegen § 312c BGB ist unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG.
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