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====Informationsrecht====
||**Frage 1:**
Eine Haftung des A ergibt sich aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Ehre. A hat sich die beleidigenden Äußerungen zu eigen gemacht, indem er den Link in seine Homepage aufgenommen hat. Laut Rechtsprechung liegt dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn derjenige, der eine herabsetzende Meinung Dritter verbreitet, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Diese Verantwortlichkeit wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Verbreitende auf die Eigenverantwortlichkeit des Autors beruft. (BGH, Urt. v. 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff.)
**Frage 2:**
Fraglich ist, ob sich A seiner Verantwortlichkeit für Inhalte der Homepage dadurch entziehen kann, dass er eine Haftungsfreizeichnungsklausel (Disclaimer) hinzufügt, in der er sich allgemein von allen Inhalten gelinkter Seiten distanziert. Im Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 stellt das Gericht in Bezug auf Haftungsfreizeichnungsklauseln fest: "Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung." (LG Hamburg vom 12. Mai 1998, Az. 312 O 85/98) Eine pauschale Distanzierung ist demzufolge nicht wirksam und schließt die Verantwortlichkeit des Homepageinhabers nicht aus.
**Frage 3:**
Laut Rechtsprechung gilt: "Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern." (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10) Folglich muss A nur für rechtsverletzende Inhalte einstehen, von denen er Kenntnis hatte. Dies gilt insbesondere, wenn eine eine zunächst unbeanstandete Seite zu einem späteren Zeitpunkt rechtsverletzende Äußerungen enthält. Eine ausdrückliche Verpflichtung nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen, besteht nicht.||
||**Frage 1:**
Eine Haftung des A ergibt sich aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Ehre. A hat sich die beleidigenden Äußerungen zu eigen gemacht, indem er den Link in seine Homepage aufgenommen hat. Laut Rechtsprechung liegt dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn derjenige, der eine herabsetzende Meinung Dritter verbreitet, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Diese Verantwortlichkeit wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Verbreitende auf die Eigenverantwortlichkeit des Autors beruft. (BGH, Urt. v. 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff.)
**Frage 2:**
Fraglich ist, ob sich A seiner Verantwortlichkeit für Inhalte der Homepage dadurch entziehen kann, dass er eine Haftungsfreizeichnungsklausel (Disclaimer) hinzufügt, in der er sich allgemein von allen Inhalten gelinkter Seiten distanziert. Im Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 stellt das Gericht in Bezug auf Haftungsfreizeichnungsklauseln fest: "Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung." (LG Hamburg vom 12. Mai 1998, Az. 312 O 85/98) Eine pauschale Distanzierung ist demzufolge nicht wirksam und schließt die Verantwortlichkeit des Homepageinhabers nicht aus.
**Frage 3:**
Laut Rechtsprechung gilt: "Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern." (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10) Folglich muss A nur für rechtsverletzende Inhalte einstehen, von denen er Kenntnis hatte. Dies gilt insbesondere, wenn eine eine zunächst unbeanstandete Seite zu einem späteren Zeitpunkt rechtsverletzende Äußerungen enthält. Eine ausdrückliche Verpflichtung nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen, besteht nicht.||
Deletions:
Frage 1: Eine Haftung des A ergibt sich aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Ehre. A hat sich die beleidigenden Äußerungen zu eigen gemacht, indem er den Link in seine Homepage aufgenommen hat. Laut Rechtsprechung liegt dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn derjenige, der eine herabsetzende Meinung Dritter verbreitet, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Diese Verantwortlichkeit wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Verbreitende auf die Eigenverantwortlichkeit des Autors beruft. (BGH, Urt. v. 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff.)
Frage 2:
Frage 3:
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg
Additions:
Frage 1: Eine Haftung des A ergibt sich aus § 823 I., II. BGB i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Ehre. A hat sich die beleidigenden Äußerungen zu eigen gemacht, indem er den Link in seine Homepage aufgenommen hat. Laut Rechtsprechung liegt dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, wenn derjenige, der eine herabsetzende Meinung Dritter verbreitet, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Diese Verantwortlichkeit wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Verbreitende auf die Eigenverantwortlichkeit des Autors beruft. (BGH, Urt. v. 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff.)
Frage 2:
Frage 3:
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg
Frage 2:
Frage 3:
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG) Hamburg