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Informationsrecht


Fall 15 - Homepage


A betreibt eine Homepage, auf der er sich mit den Problemen der Lokalpolitik beschäftigt. Dafür verlinkt er seine Seite mit den Homepages aller in seiner Heimatstadt aktiven Parteien, u.a. auch der Verstandespartei (VP). Auf der Seite der VP sind auch harmlose Alltagswitze zum allgemein-politischen Geschehen enthalten. Nach einigen Monaten radikalisiert die lokale VP ihre politischen Ansichten und bekämpft alle von ihr als „Volksfeinde“ ausgemachten Bevölkerungsgruppen, u.a. Sozialschmarotzer, Juden und Mohammedaner. Hierbei werden auch ausdrücklich einzelne Mitbürger persönlich beleidigt (§ 185 StGB). A hat sich nach Einrichtung der Homepage über ein Jahr vor allem um sein Studium gekümmert und deshalb die Veränderung der Homepage der VP nicht mitbekommen.

Frage 1: Kann A für die Beleidigungen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden?

Frage 2: Hilft es A, wenn er auf seiner Homepage bei den Verlinkungen einen deutlich sichtbaren „Disclaimer“ anbringt, demzufolge er die Haftung für verlinkte Seiten ausschließt?

Frage 3: Wie ist die Rechtslage, wenn A auf der Homepage auch einen Blog zur Lokalpolitik schaltet, in dem sich nach einiger Zeit vor allem die lokalen Politiker der VP mit inhaltlich gleichen Beleidigungen gegen „Volksfeinde“ zu Wort melden, A den Blog aber nur alle 14 Tage auf Neueinträge kontrolliert?


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