Softwarerecht
9.3 - Datenbanken und Datenbankwerke
Ausgangspunkt |
In engem Zusammenhang mit den Computerprogrammen stehen die elektronischen Datenbanken. Ihr Entstehen ist zwar nicht abhängig von der Entwicklung der Computerprogramme (auch veraltete „Zettelkästen“ sind Datenbanken i.S.d. Richtlinie). Die Informationstechnologie mit ihren Erleichterungen bei Informationserfassung und -recherche hat aber die Erstellung von Datenbanken zu einer wirtschaftlich lukrativen Gewerbetätigkeit werden lassen. |
Datenbank-RL |
Die Richtlinie 96/9/EG vom 27.3.1996 sollte ähnlich wie die Computerprogramm-RL einen Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmen im internationalen Wirtschaftsverkehr verhindern und die wirtschaftliche Einheitlichkeit durch gemeinsame Regelungen zum Schutz von Datenbanken herstellen. Datenbanken sind dabei „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“ (Art. 4 Abs. 2 RL). |
Schutz von Datenbanken sui genergis |
Die EU ist aber nicht dabei stehen geblieben, die urheberrechtlichen Datenbankwerke zu schützen, sondern zudem den weitergehenden sog. sui-generis-Schutz für einfache Datenbanken eingeführt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Innovations-, sondern um einen reinen Investitionsschutz, da das Recht nicht dem Urheber, sondern dem Hersteller zusteht. |
Schutz von Datenbanken sui generis:
Schutzvoraussetzungen für Datenbanken |
Beim Schutz von Datenbankwerken knüpft die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 RL an die schon aus der Computerprogramm-RL und der Schutzfristen-RL für Fotografien bekannten Kriterien „eigene geistige Schöpfung“ an und lässt keine weiteren Kriterien zu. Der Schutz der Datenbankwerke ist dem Schutz anderer Werke angeglichen, da es sich hier um „geistige persönliche Schöpfungen handelt“ (§ 4 Abs. 2 UrhG). |
Schutzvoraussetzugen :
Das Kriterium der eigenen geistigen Schöpfung |
Beim Schutz von Datenbankwerken knüpft die Richtlinie in Art. 3 Abs. 1 RL an die schon aus der Computerprogramm-RL und der Schutzfristen-RL für Fotografien bekannten Kriterien „eigene geistige Schöpfung“ an und lässt keine weiteren Kriterien zu. Der Schutz der Datenbankwerke ist dem Schutz anderer Werke angeglichen, da es sich hier um „geistige persönliche Schöpfungen handelt“ (§ 4 Abs. 2 UrhG).
Siehe hierzu folgendes Urteil: EuGH, U. v. 1.3.2012 – Rs. C-604/10 – Football Dataco/Yahoo |
Weitreichender ist der Schutz der einfachen Datenbanken, da es sich hier nicht um urheberrechtlichen Schutz im eigentlichen Sinne handelt. Der Schutzumfang ist stärker leistungsschutzrechtlich ausgebildet und hat wenig Ähnlichkeit mit dem Werkschutz.
Siehe hierzu folgendes Urteil: EuGH, U. v. 9.11.2004 - C-203/02 - BHB-Pferdewetten |