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Hier bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits eine innewohnende Schadensanlage in der geschädigten Person oder Sache. In diesen Fällen beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile. Keine oder eine beschränkte Ersatzpflicht besteht demzufolge zum Beispiel bei der Beschädigung einer Sache, die ihrer Anlage nach vor der Vernichtung stand (z.B. ein vom Schädiger zerstörtes Haus, das ohnehin abgerissen werden sollte). //(1)//
Beispiel: A schlägt die Fensterscheibe des Ladengeschäftes des G ein. Unmittelbar danach zerstört eine Explosion, die von Z herbeigeführt wird, sämtliche Scheiben im Umkreis. Der Schaden, der durch A entstanden ist, entfällt nicht durch die Zerstörung der Explosion. //(1)//
Beispiel: A verursacht bei dem Taxi des T einen Totalschaden. Drei Tage später wäre es durch einen Garagenbrand jedoch ebenfalls zu einem Totalschaden gekommen. Nach h.M. hat A den Objektschaden zu ersetzen. Jedoch muss A nur den Verdienst- und Nutzungsausfall begleichen, der bis zu dem Garagenbrand entstanden ist, da nur bis zu diesem Zeitpunkt der T sein Taxi hätte benutzen können, wenn es zu dem schädigenden Ereignis des A nicht gekommen wäre. //(1)//
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(1) Martis, Unerlaubte Handlungen Allgemeines Schadensrecht, Seite 181-183
Beispiel: A schlägt die Fensterscheibe des Ladengeschäftes des G ein. Unmittelbar danach zerstört eine Explosion, die von Z herbeigeführt wird, sämtliche Scheiben im Umkreis. Der Schaden, der durch A entstanden ist, entfällt nicht durch die Zerstörung der Explosion. //(1)//
Beispiel: A verursacht bei dem Taxi des T einen Totalschaden. Drei Tage später wäre es durch einen Garagenbrand jedoch ebenfalls zu einem Totalschaden gekommen. Nach h.M. hat A den Objektschaden zu ersetzen. Jedoch muss A nur den Verdienst- und Nutzungsausfall begleichen, der bis zu dem Garagenbrand entstanden ist, da nur bis zu diesem Zeitpunkt der T sein Taxi hätte benutzen können, wenn es zu dem schädigenden Ereignis des A nicht gekommen wäre. //(1)//
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(1) Martis, Unerlaubte Handlungen Allgemeines Schadensrecht, Seite 181-183
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Beispiel: A schlägt die Fensterscheibe des Ladengeschäftes des G ein. Unmittelbar danach zerstört eine Explosion, die von Z herbeigeführt wird, sämtliche Scheiben im Umkreis. Der Schaden, der durch A entstanden ist, entfällt nicht durch die Zerstörung der Explosion.
Beispiel: A verursacht bei dem Taxi des T einen Totalschaden. Drei Tage später wäre es durch einen Garagenbrand jedoch ebenfalls zu einem Totalschaden gekommen. Nach h.M. hat A den Objektschaden zu ersetzen. Jedoch muss A nur den Verdienst- und Nutzungsausfall begleichen, der bis zu dem Garagenbrand entstanden ist, da nur bis zu diesem Zeitpunkt der T sein Taxi hätte benutzen können, wenn es zu dem schädigenden Ereignis des A nicht gekommen wäre.
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Hier bestand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits eine innewohnende Schadensanlage in der geschädigten Person oder Sache. In diesen Fällen beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile. Keine oder eine beschränkte Ersatzpflicht besteht demzufolge zum Beispiel bei der Beschädigung einer Sache, die ihrer Anlage nach vor der Vernichtung stand (z.B. ein vom Schädiger zerstörtes Haus, das ohnehin abgerissen werden sollte).
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