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Hypothek

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A. Hypothek erworben

1. Primärerwerb
(Entstehung einer Hypothek)

a. Rechtsgeschäftlich
Dingliche Einigung gem. § 873 BGB , § 1113 BGB

aa. Einigung
(§§ 873, 1113 BGB)

aaa. Vereinbarung Besteller – Gläubiger
(nach allg. rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 145 ff BGB)

bbb. Inhalt: Hypothek (Einigung bezieht sich auf die Verschaffung eines Sicherungsrechtes in Form einer Hypothek)
Eine Hypothek ist ein dingliches Verwertungsrecht - jedoch anders als die Grundschuld dabei streng forderungsakzessorisch. (Quelle: Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 27. Auflage München 2012, § 26 Rn. 1 - 2.)


bb. Eintragung
(gem. § 873 BGB in dem Umfang nach § 1115)

cc. Einigsein bei Eintragung
Parteien sind sich über die Absicht der Begründung einer Hypothek auch bei Eintragung einig

dd. Berechtigung
des Bestellers einer Hypothek ist gegeben

ee. Hypothekenbrief
wurde sofern erforderlich dem Gläubiger übergeben § 1117 BGB

ff. Bestehen der Forderung
ist in dem Umfang entstanden, in welchem das Bestehen der Hypothek geltend gemacht wird – im Übrigen § 1163 BGB)

b. Gesetzlich
(Entstehung kraft des Gesetzes)

c. kraft Hoheitsaktes

2. Sekundärerwerb
(Zweiterwerb) Quelle
a. Abtretung der Forderung, § 398
b. Abtretung
in der Form der §§ 1154 I, II, 1117 (nur bei Briefhypothek) Abtretung muss in schriftlicher Form auf den Hypothekenbrief erfolgen und der Hypothekenbrief übergeben werden.
c. Berechtigung des Ãœbertragenden (bzgl. Forderungen und Hypothek)
d. Ãœbertragender ist nicht berechtigt:
gutgläubiger Zweiterwerb gemäß §§ 398, 1154, 1153, 892

((1)) Hypothek nicht verloren
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