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Hypothek


A. Hypothek erworben

1. Primärerwerb
(Entstehung einer Hypothek)

a. Rechtsgeschäftlich
( § 873 BGB , § 1113 BGB )

. Einigung
(§§ 873, 1113 BGB)

. Vereinbarung Besteller – Gläubiger
(nach allg. rechtsgeschäftlichen Regeln (§§ 145 ff BGB)

. Inhalt: Hypothek (Einigung bezieht sich auf die Verschaffung eines Sicherungsrechtes in Form einer Hypothek)
Eine Hypothek ist ein dingliches Verwertungsrecht - jedoch anders als die Grundschuld dabei streng forderungsakzessorisch. Quelle: Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 27. Auflage München 2012, § 26 Rn. 1 - 2.

. Wirksamkeit

. Eintragung (gem. § 873 BGB in dem Umfang nach § 1115)

. Einigsein bei Eintragung
Parteien sind sich über die Absicht der Begründung einer Hypothek auch bei Eintragung einig

. Berechtigung
des Bestellers einer Hypothek ist gegeben

. Hypothekenbrief
wurde sofern erforderlich dem Gläubiger übergeben § 1117 BGB

. Bestehen der Forderung
ist in dem Umfang entstanden, in welchem das Bestehen der Hypothek geltend gemacht wird – im Übrigen § 1163 BGB)

b. Gesetzlich
(Entstehung kraft des Gesetzes)

c. kraft Hoheitsaktes

2. Sekundärerwerb
(Zweiterwerb)

B. Hypothek nicht verloren

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