Herstellungs-und Anschaffungskosten
Allgemein
Anschaffungskosten §255 Abs. 1 HGB
Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB
Mindestherstellungskosten
Handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze
Buchung
Allgemein
- Anschaffungs-und Herstellungskosten entstehen bei dem Erwerb eines Vermögengegenstandes.
- Dabei sind mit eingeschlossen die Versetzung in den betrieblichen Zustand, Preisminderungen und Transportkosten
- Gem. §255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB
Anschaffungskosten §255 Abs. 1 HGB
- Für Vermögengegenstände die gegen Entgelt erworben werden!
- Berechnung:
Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
- Anschaffungspreisminderungen
nichtssssssssssssssssssssssssssssssss
= Anschaffungskosten (netto)
- Anschaffungsnebenkosten: Transportkosten, Montagekosten etc.
- -> Diese müssen einzeln zurechenbar sein!
- Nachträgliche Anschaffungskosten: nachträgliche Montagekosten etc.
- Anschaffungspreisminderungen: Rabatte, Boni und Skonti
- Die Umsatzsteuer findet, sofern die Vorsteuer abziehbar ist, keine Berücksichtigung.
- Ist sie in der Aufgabe aber extra angegeben schon (siehe: Skript S. 170)
- Finanzierungskosten (Darlehn, Zinsen etc.) gehören nicht zu den
Anschaffungskosten!
- Die Anschaffungskosten können jeweils zusammen unter den
Vermögengegenstand oder getrennt von diesen, aber unter ihm als „Oberbegriff“, gebucht werden!
- Für Vermögengegenstände die selbst hergestellt wurden!
- Die Berechnung ist dabei zu unterteile zwischen der handelsrechtlichen Wertuntergrenze und handels- und steuerrechtlichen Wertobergrenze!
- Die hergestellten Vermögengegenstände werden unter das Konto
fertige Erzeugnisse gebucht
- Es fällt bei der Berechnung selbst keine Steuer an, erst bei den
fertigen Erzeugnissen!
- Berechnung:
Materialeinzelkosten (MEK)
+ Fertigungseinzelkosten (FEK)
+ Sonderkosten der Fertigung (SkdF)*
+ Materialgemeinkosten (MGK)
+ Fertigungsgemeinkosten (FGK)
+ Wertverzehr des Anlagevermögens (WVdAV)*
nichtsssssssssssssssssssssssssssssssssssssssss
= Wertuntergrenze/Mindestherstellungskosten
*eigene Abkürzungen, sollten nicht in der Klausur angewendet werden, sondern dort
ausgeschrieben als : Sonderkosten und Wertverzehr/Abschreibung !
Mindestherstellungskosten
+ Kosten der allg. Verwaltung*
+ Aufwendung für soziale Einrichtungen*
+ Aufwendung für freiwillige Sozialleistungen*
+ Aufwendungen für betriebl. Altersvorsorge*
+ Fremdkapitalzinsen*
nichtsssssssssssssssssssssssssssssssssssssssss
= handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze
* Wahlrecht des Unternehmers!
- Materialeinzelkosten: einzelnes Material z.B. 3 Bretter Holz
- Fertigungseinzelkosten: einzelne Fertigungsschritte z.B. Lohnkosten
- Sonderkosten d. Fertigung: z.B. bestimmte Farbe, Extras etc.
- Materialgemeinkosten: nicht einzeln zurechenbare Kosten f. Material
z.B. Lagerkosten etc.
- Fertigungsgemeinkosten: nicht einzeln zurechenbare Kosten f. die
Fertigung z.B. Strom und Wasser etc.
- Wertverzehr d. Anlagevermögens: Abschreibung der Maschinen etc.
Handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze
- Kosten d. allg. Verwaltung: Büromaterial, Gebühren etc.
- Aufw. f. soziale Einrichtungen: Betriebl. Kinderbetreuung
- Aufw. f. freiwillige Sozialleistungen: Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen
- Aufw. f. betriebliche Altersvorsorge: Absicherungszahlungen u.ä.
- Fremdkapitalzinsen: aus Darlehn oder Hypothek
Buchung
- Nach der Herstellung :
Menge x Preis (Herstellungspreis)
Fertige Erzeugnisse an Bestandsänderungen der fert. Erzeugnisse
--> „Bestandsänderungen der fert. Erzeugnisse“ ist ein Erfolgskonto
--> Steuer wird nicht gebucht!
- Verkauf der hergestellten Waren:
a.) beim Verkauf selbst :
Bank/Kasse an Umsatzerlöse
USt
b.) bei Übergabe der Ware --> Abgang der Ware aus dem Lager
Bestandsänderungen fert. Erzeugnisse an fertige Erzeugnisse
--> hier ist dies eine Aufwandsbuchung
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