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Grundstücksrechte und Grundbuch


A. Grundstücksrechte

1. Grundstücksbegriff
Ein Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch mit entsprechender Nummer eingetragen ist. Im BGB wird der Grundstücksbegriff in § 903 S. 1 BGB um den Raum der Erdoberfläche und um den Erdkörper unterhalb der Oberfläche erweitert. Ein Grundstück ragt allerdings nicht unendlich weit in den Luftraum bzw. in die Erde. Gemäß § 905 S. 2 BGB sind bestimmte Interessensgrenzen zu beachten, welche die Rechte am Grundstück beschränken.
Bsp: Ein Eigentümer eines Grundstücks kann einer Fluggesellschaft nicht verbieten, über seinem Grundstück ein Flugzeug fliegen zu lassen, da dies in einer Höhe fliegt, in welcher der Grundstückseigentümer kein Interesse mehr haben kann.

2. Bestandteile eines Grundstücks

  • Wesentliche / unwesentliche Bestandteile eines Grundstücks, § 94 BGB:
alle mit einem Grundstück fest verbundene Teile. Auch subjektiv-dingliche Rechte nach § 96 BGB
Bsp: Eingebaute Fenster
Achtung: keine Scheinbestandteile nach § 95 BGB, Bsp: Pavillion, der nicht fest im Boden verankert ist.
  • Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Legaldefinition in § 97 BGB.
Zubehör bleibt selbständiges Rechtsobjekt, folgt aber dem Schicksal der Hauptsache aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs.
Bsp: Einbauküche

3. Überblick über Grundstücksrechte und grundstücksgleiche Rechte

a. Grundstücksrechte:

  • Eigentum am Grundstück, §§ 903 ff. BGB
  • Beschränkt dingliche Rechte:
    • Dienstbarkeiten, §§ 1018 ff. BGB
    • Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB
    • Reallast, §§ 1105 ff. BGB
    • Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB

b. Grundstücksgleiche Rechte:

  • Wohnungseigentum, §§ 1 ff. WEG

((1)) Das Grundbuch
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