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grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden
A. Problembeschreibung
Bei Projekten, die durch benachbarte Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten von innergemeinschaftlichen Grenzen realisiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vergabe von Aufträgen dieser Gemeinden zu erfolgen hat. Zwar beruhen die vergaberechtlichen Regelungen in allen Ländern der EG auf gleicher Grundlage (v. a. auf den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Quellenangaben siehe unten), jedoch beschränken sich die nationalen Rechtsordnungen sehr selten auf wörtliche Umsetzung der Richtlinien. Die Richtlinien stellen von der Konzeption her lediglich den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, weshalb eine Abweichung von diesen in vielerlei Hinsicht nicht nur unvermeidbar, sondern gar erwünscht ist - um höheren Schutzstandard für zahlreiche Güter zu erreichen. Dies gilt auch für das Vergaberecht, auch am hier behandelten Beispiel Polen und Deutschland.
B. Rechtsakte und Rechtsquellen, die für eine Lösung in Betracht kommen
- Verordnung, die aufgrund des Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl ergangen ist.
Vergaberichtlinien:
- die Vergaberichtlinie 2004, hier als PDF,
- die Sektorenrichtlinie, hier als PDF.
Spezielle europäische Regelungen betreffend Verkehr:
- VO 69/2001 der Kommission über de-minimis-Regeln bei Beihilfen;
Rechtsprechung:
- Altmark-Trans-Urteil zu Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge auf Private gegen Entgelt / Zuschuss;
C. Anwendbare Vorschriften
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EU kommt zunächst die Anwendung der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EG) denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 90 AEUV (ex-Art. 70 EG) umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EGV) gemessen werden.
D. Lösungsansätze
Aus Sicht des europäischen Rechts bieten sich folgende Lösungsansätze für Vereinfachung der Auftragsvergabe im Hinblick auf die - auch wenn grenzüberschreitende dann doch einfach interkommunale - Zusammenarbeit der Gemeinden an:
- der Auftrag wird nach den Grundsätzen der "In-house-Vergabe" bewertet,
- der Begriff des Unternehmens, welcher für die Annahme eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts notwendig ist, wird - dem EuGH folgend - funktional ausgelegt.
1. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit als "In-house-Vergabe"
Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich (Hertwig, Rn. 101 f., EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.)
Möglicher Ansatz: Vergabe von Aufträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Gemeinden, die ausschließlich für diese Gemeinden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinden tätig wird, ist als "In-house-Vergabe" anzusehen. Dies ist auch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit möglich (Hertwig, Rn. 101 f., EuGH v. 13. 11. 2008, Rs. C-324/07, Rn. 49 f.)
2. Unternehmensbegriff bei der Definition des öffentlichen Auftrags
Das Europarecht verwendet - auch im Vergaberecht - einen autonomen funktionalen Unternehmensbegriff. Demnach handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts, wenn eine öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt. Ist der Auftragnehmer kein Unternehmen sondern eine Verwaltungsstelle (im funktionalen Sinne!), dann handelt es sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts (Hertwig, Rn. 101 f.). Die neueste Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 9. 6. 2009, Rs. C-480/06, Rn. 45 ff.) ist insofern deutlich - solange sich öffentliche Stellen zusammenschließen, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen, solange kann es sich um keinen Auftrag im Sinne des Vergaberechts handeln, der auszuschreiben wäre.
Das Europarecht verwendet - auch im Vergaberecht - einen autonomen funktionalen Unternehmensbegriff. Demnach handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts, wenn eine öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen beauftragt. Ist der Auftragnehmer kein Unternehmen sondern eine Verwaltungsstelle (im funktionalen Sinne!), dann handelt es sich um keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergaberechts (Hertwig, Rn. 101 f.). Die neueste Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 9. 6. 2009, Rs. C-480/06, Rn. 45 ff.) ist insofern deutlich - solange sich öffentliche Stellen zusammenschließen, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen, solange kann es sich um keinen Auftrag im Sinne des Vergaberechts handeln, der auszuschreiben wäre.
Diese Lösung ist aus Sicht des deutschen Rechts unproblematisch, weil das deutsche Kartellvergaberecht praktisch ausschließlich als Umsetzung der Vergaberichtlinien existiert. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die geltende Rechtslage in Polen, die etwas abweichende Definitionen verwendet, so auch im Hinblick auf die Definition des öffentlichen Auftrags. Gem.
/**
action "pu" makes possible to display norms from polskieustawy.com
**/
if (!(function_exists('separateNr'))) {
function separateNr($norm) {
// $norm = number of chosen "przepis"
// $normTemp = temporary number
// $subNrL, $SubNrC = second part of the number - non-numerical or numerical (for result)
// separate non-numerical character
if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) < 47) {
for ($x = 2; $x <= strlen($norm); $x = $x + 1) {
if (substr($norm, strlen($norm) - $x, 1) == "(") {
$normTemp = substr($norm, strlen($norm) - ($x - 1));
$normTemp = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1);
$norm = substr($norm, 0 ,strlen($norm) - $x);
break;
}
}
} else { // ???????
if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) > 58) {
$normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1);
$norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1);
if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) {
$normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp;
$norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1);
}
} else {
$normTemp = "";
}
}
if ($normTemp == "") {
$subNrL = "";
$subNrC = "0";
} else {
if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) {
$subNrL = "";
$subNrC = "0";
} else {
if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) {
if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) {
$subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1);
$subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1);
} else {
$subNrL = "";
$subNrC = $normTemp;
}
} else {
$subNrL = $normTemp;
$subNrC = "0";
}
}
}
//umwandlung des strings in zahl
$norm = strval(intval($norm));
$final = array();
$final["main"] = $norm;
$final["lit"] = $subNrL;
$final["cyf"] = $subNrC;
return $final;
}
}
$out = "";
// do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid"
if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; //
$_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny
// analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC"
if ($akt <> "") {
$out .= "".$akt."";
} else {
$pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i";
if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) {
$mark = $matches[1];
$norm = $matches[2];
$act = $matches[4];
$addin = $matches[3];
$nr = separateNr($norm);
$out .= "".$przepis."";
}
}
echo $out;
//echo $this->tag;
?> ist ein öffentlicher Auftrag ein "entgeltlicher Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen wird, dessen Gegenstand Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen sind" ((...) umowy odpłatne zawierane między zamawiającym a wykonawcą, których przedmiotem są usługi, dostawy lub roboty budowlane - sinngemäße Übersetzung des Autors).
Jedoch auch, wenn sich der polnische Gesetzgeber nicht des Wortes "Unternehmen" bedient, sondern "Auftragnehmer", so handelt es sich dabei um eine Regelung im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien, die bei der Auslegung auch des polnischen Rechts (???)
Die Finanzierung der Aufgabe durch die polnische Gemeinde kann gem. Art. 250 UFinansePubl (Gesetz über öffentliche Finanzen) mithilfe von Zweckzuschuss erfolgen. Der Zuschuss wird in Art. 126 UFinansePubl definiert (Dotacje są to podlegające szczególnym zasadom rozliczania środki z budżetu państwa, budżetu jednostek samorządu terytorialnego oraz z państwowych funduszy celowych przeznaczone na podstawie niniejszej ustawy, odrębnych ustaw lub umów międzynarodowych, na finansowanie lub dofinansowanie realizacji zadań publicznych.). Der Zweckzuschuss wird nur für die in Art. 127 UFinansePubl genannten Ziele gewährt. Dazu gehören auch die Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 127 Abs. 1 Nr. 1 lit. c UFinansePubl)), zu denen ist auch der Personennahverkehr einzurechnen (Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 USamorzGm (Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung)). Der Zuschuss darf 80% der Kosten der Aufgabenausführung nicht überschreiten. Der Zweckzuschusss i.S. von Art. 250 UFinansePubl wird auf Grund des Zuschussvertrages gewährt, dessen Mindestinhalt in Art. 250 UFinansePubl näher bestimmt wurde. Der Begünstigte muss nicht zu den Subjekten aus dem Bereich der öffentlichen Finanzen gehören. Weiterhin sind noch weitere Vorschriften des ÖffFinG zu beachten (Art. 34 Abs. 1 Nr. 8 UFinansePubl, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) UFinansePubl, Art. 235 UFinansePubl, Art. 236 UFinansePubl, Art. 249 Abs. 4 Nr. 3 UFinansePubl, Art. 251 UFinansePubl, Art. 253 UFinansePubl, Art. 255 UFinansePubl und Art. 257 UFinansePubl).
Des Weiteren ist noch die Hilfe nach Art. 220 UFinansePubl denkbar. Die Hilfe wird auf grund eines privatrechtlichen vertrages gewährt (z.B. Schenkung). Dem Vertrag muss aber ein Beschluss des Satzungsorgans der Gemeinde vorgehen. Dies setzt aber voraus, dass der Begriff der Einheiten der kommunalen Selbstverwaltung auch die ausländischen (mitgliedstaatlichen) Kommunen erfasst. Im Urteil des HVG vom 6.5.1998 (I SA 1409/97, OwSS von 1998 Nr. 3, Pos. 104) wurde dies aber abgelehnt. Die Auslegung stützte sich auf die vorherige Fassung von Art. 10 Abs. 2 USamorzGm. Die Auffassung des HVG gebührt auch Kritik (z.B. A. Szewc, G. Jyż, Z. Pławecki, Samorząd Gminny. Komentarz, Dom Wydawniczy ABC, 2005, Art. 10 Anm. 7).
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