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grenzüberschreitende Vergabe durch Gemeinden
A. Problembeschreibung
Bei Projekten, die durch benachbarte Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten von innergemeinschaftlichen Grenzen realisiert werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wie Vergabe von Aufträgen dieser Gemeinden zu erfolgen hat. Zwar beruhen die vergaberechtlichen Regelungen in allen Ländern der EG auf gleicher Grundlage (v. a. auf den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Quellenangaben siehe unten), jedoch beschränken sich die nationalen Rechtsordnungen sehr selten auf wörtliche Umsetzung der Richtlinien. Die Richtlinien stellen von der Konzeption her lediglich den "kleinsten gemeinsamen Nenner" dar, weshalb eine Abweichung von diesen in vielerlei Hinsicht nicht nur unvermeidbar, sondern gar erwünscht ist - um höheren Schutzstandard für zahlreiche Güter zu erreichen. Dies gilt auch für das Vergaberecht, auch am hier behandelten Beispiel Polen und Deutschland.
B. Rechtsakte und Rechtsquellen, die für Lösung in Betracht kommen
- Verordnung, die aufgrund des Art. 11 Abs. 8 PrZamPubl ergangen ist.
Vergaberichtlinien:
- die Vergaberichtlinie 2004, hier als PDF,
- die Sektorenrichtlinie, hier als PDF.
Spezielle europäische Regelungen betreffend Verkehr:
- VO 69/2001 der Kommission über de-minimis-Regeln bei Beihilfen;
Rechtsprechung:
- Altmark-Trans-Urteil zu Übertragung von Aufgaben der Daseinsvorsorge auf Private gegen Entgelt / Zuschuss;
C. Anwendbare Vorschriften
Bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen innerhalb der EU kommt zunächst die Anwendung der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EG) denkbar. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften gem. Art. 90 AEUV (ex-Art. 70 EG) umfasst dem (deutschen) Wortlaut nach jedoch nur Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr. Da eine Straßenbahn weder Eisenbahn- noch (reinen) Straßenverkehr darstellt, ist die Einordnung schwierig. Die Vorschriften über den Verkehr im EGV sollen jedoch umfassend für alle Beförderungsleistungen durch Landverkehrsträger gelten (vgl. Jung in Callies/Ruffert, Art. 80 EGV, Rn. 5). Demzufolge müssten jegliche Projekte für grenzüberschreitenden öffentlichen Nahverkehr am Maßstab der Art. 90 - 100 AEUV (ex-Art. 70 - 80 EGV) gemessen werden.
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