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Allgemeine Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag



Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die in § 677 BGB in Verbindung mit den Einschränkungen des § 687 BGB genannten Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen wurden im Einzelnen in der folgenden Struktur dargestellt:

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A. Geschäftsbesorgung
Die §§ 677 ff. BGB sind auf Besorgung von Geschäften jeglicher Art anzuwenden. Damit sind praktisch für jedes Tätigwerden im fremden Angelegenheiten die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden.

B. Für einen anderen
Die Rechtsprechung und Lehre sehen in den Worten des § 677 BGB "für einen anderen" grundsätzlich zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einschlägig sind:
- eine objektive: es muss sich um eine fremde Angelegenheit handeln,
- eine subjektive: der Handelnde muss überzeugt sein, die Angelegenheit für einen anderen zu übernehmen.
Letzteres ergibt sich direkt aus § 687 Abs. 1 BGB. Wird allerdings eine Angelegenheit für einen Anderen bewusst übernommen, spielt es keine Rolle mehr, für wen sie übernommen wird. Insofern ist unerheblich, wenn der Handelnde über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum ist, § 686 BGB.

C. Ohne Auftrag
Ein Auftrag kann sich aus einer Beauftragung an sich oder aus jeder anderen vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtung oder Berechtigung ergeben.


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