Revision history for GmbHKapital
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Was als Sacheinlage durchaus zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben, als Sacheinlage zulässig. **Nicht sacheinlagefähig** sind allerdings **Forderungen gegen den Gesellschafter (Einleger) selbst**.
Deletions:
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- künftige, insb. noch herzustellende Sachen,
- Nutzungsrechte ohne feste Dauer,
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar.
Was als Sacheinlage durchaus zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben, als Sacheinlage zulässig. Nicht sacheinlagefähig sind allerdings Forderungen gegen den Gesellschafter (Einleger) selbst.
- Nutzungsrechte ohne feste Dauer,
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar.
Was als Sacheinlage durchaus zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben, als Sacheinlage zulässig. Nicht sacheinlagefähig sind allerdings Forderungen gegen den Gesellschafter (Einleger) selbst.
Deletions:
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar
Was als Sacheinlage zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben.
Additions:
Im Falle von Sacheinlagen ist zu beachten, welche Gegenstände **sacheinlagefähig** sind. Im GmbHG fehlt dazu eine Regelung, allerdings kann {{du przepis="§ 27 Abs. 2 AktG"}} analog herangezogen werden. Aus dieser Vorschrift - aber nicht nur aus dieser - ist abzuleiten, dass folgende Gegenstände **nicht** sacheinlagefähig sind:
- Dienstleistungen,
-
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar
Was als Sacheinlage zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben.
- Dienstleistungen,
-
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar
Was als Sacheinlage zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben.
Deletions:
Additions:
Im Falle von Sacheinlagen ist zu beachten, welche Gegenstände **sacheinlagefähig** sind. Im GmbHG fehlt dazu eine Regelung, allerdings kann {{du przepis="§ 27 Abs. 2 AktG"}} analog herangezogen werden.
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Vgl. dazu auch das o. g. [[FallProblematischeSacheinlage Fallbeispiel]] sowie die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 GmbHG"}}. Entscheidend ist dabei, dass sich das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage auf die Erfüllung der Einlagepflicht auswirkt (//Prüfungsaufbau: die Gesellschaft verliert den Anspruch auf Leistung der Einlagen durch Erfüllung **nicht**//).
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Vgl. dazu auch das o. g. [[FallProblematischeSacheinlage Fallbeispiel]] sowie die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 Abs. 4 GmbHG"}}. Entscheidend ist dabei, dass sich das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage auf die Erfüllung der Einlagepflicht (//Prüfungsaufbau: Anspruchsverlust durch Erfüllung wird verhindert//) auswirkt.
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((1)) Verbot des Hin-und-Her-Zahlens der Einlagen
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Das GmbHG enthält zahlreiche Regelungen, die im Hinblick auf das Kapital der Gesellschaft ein Schutzsystem im Rahmen des sog. Grundsatzes der Kapitalerhaltung statuieren. Zu den wichtigsten Bestandteilen dieses Systems gehören die nachstehend genannten Vorgaben und Rechtsinstitute.
((1)) Erfüllung der Einlagepflicht
((1)) Problem der verdeckten Sacheinlage
((1)) Verbot der Aufrechnung gegenüber der Einlageforderung
Vgl. dazu {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG"}}.
((1)) Verbot des Hin-und-Her-Zahlen der Einlagen
Vgl. dazu {{du przepis="§ 19 Abs. 5 GmbHG"}}.
((1)) Erfüllung der Einlagepflicht
((1)) Problem der verdeckten Sacheinlage
((1)) Verbot der Aufrechnung gegenüber der Einlageforderung
Vgl. dazu {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG"}}.
((1)) Verbot des Hin-und-Her-Zahlen der Einlagen
Vgl. dazu {{du przepis="§ 19 Abs. 5 GmbHG"}}.
Deletions:
((1)) Wie die Einlagen im Einzelnen zu leisten sind
((1)) Inwiefern eine verdeckte Sacheinlage zur Erfüllung der Einlagepflicht führen kann