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Version [12517]

Dies ist eine alte Version von Gewerbearten erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-11-08 15:02:04.

 

Gewerbearten nach der Gewerbeordnung


In diesem Punkt soll auf die einzelnen Arten des Gewerbes, die innerhalb der Gewerbeordnung eine wichtige Rolle spielen eingegangen werden. Hierzu zählen:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Gewerbearten/GewerbeartennachderGewerbeordnung.png)

A. Ausübung eines stehenden Gewerbes

1. Allgemeines

Eine Definition für das stehende Gewerbe ist in der GewO nicht enthalten. Deswegen wird der Begriff in Abgrenzung zu den anderen Gewerbearten negativ definiert. Folglich kann man von einem stehenden Gewerbe dann ausgehen, wenn es sich um eine gewerbemäßig und gewerbefähige Tätigkeit handelt, die kein Reise- oder Marktgewerbe ist.

Für ein stehendes Gewerbe ist eine Niederlassung erforderlich, d.h. es sind bestimmte Räumlichkeiten erforderlich, in denen der Gewerbetreibende sein Gewerbe betreibt.
Diese Art kann erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sein. Beim letzten handelt es sich, aufgrund der Gewerbefreiheit um eine Ausnahme. Demzufolge bedarf es nur einer Erlaubnis bei den Gewerben nach § 30 GewO ff.
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe einzugehen sein. Insbesondere stellt sich hier die Frage welche Möglichkeiten die Behörde hat, um eine Aufsicht über ein stehendes Gewerbe führen zu können. Bei diesem Punkt kann auf die Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts verwiesen werden. Diese wurden bereits im folgenden Beitrag GewerbeREinfuehrung erwähnt.


2. Zugangskontrolle beim stehenden (zulassungsfreien) Gewerbe

Grundsätzlich bedarf es bei einem zulassungsfreien Gewerbe, vor der Aufnahme, einer Anzeige nach § 14 GewO . Sinn und Zweck dieser Anzeigepflicht ist darin zu sehen, dass die Behörde dadurch ihre Überwachungsaufgabe durchführen kann.
Die Behörde nimmt in diesem Fall keine Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes vor, denn es ergibt sich schon aus dem Wort „zulassungsfrei“, dass für die Ausübung des Gewerbes keine behördliche Zulassung notwendig ist. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem. § 1 Abs.1 GewO . Diese prüft nur anhand von § 14 GewO, ob das Gewerbe als zulassungsfreies Gewerbe einzuordnen ist und leitet, die in der Anmeldung enthaltenen Daten, an die entsprechenden Stellen weiter.
Die Anzeige kann grds. nicht formlos erfolgen, sondern hierfür müssen spezielle Formblätter verwendet werden, § 14 Abs.4 GewO.

Ist dies erfolgt, ist die Behörde verpflichtet dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Tagen, den Empfang von der Anzeige zu bestätigen, § 15 Abs.1 GewO. Diese Empfangsbestätigung wird auch als Gewerbeschein bezeichnet. Der Gewerbeschein gibt nur Auskunft darüber, dass der Gewerbetreibende seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Dieser ist aufgrund, dass er keinen Regelungscharakter besitzt, nicht als Verwaltungsakt bzw. als Ersatz für eine erforderliche Erlaubnis anzusehen.
Weiterhin besteht für die Behörde die Möglichkeit, aufgrund von § 14 GewO die Abgabe der Anzeige durch einen Verwaltungsakt anzuordnen.

Erfolgt eine Anzeige durch den Gewerbetreibenden nicht oder nicht rechtzeitig, dann liegt gem. § 146 Abs.2 Nr. 1 GewO eine Ordnungswidrigkeit vor, kann ein Bußgeld auferlegt werden.
Demgegenüber ist die Behörde nicht dazu berechtigt in das aufgenommene Gewerbe trotz fehlender Anzeige einzugreifen.

3. Ausübungsregelungen und Überwachung

Für die meisten zulassungfreien Gewerbe sind in der GewO nicht viele Ausübungsregelungen bis zur Gewerbereform von 1998 vorgesehen. Innerhalb dieser Reform wurde die Gruppe der sog. überwachungsbedürftigen Gewerbe geschaffen. An dieser Stelle kann § 38 GewO genannt werden. Dem folgt, dass nach § 29 GewO Gewerbetreibende, welche eines der in § 38 GewO genannten Gewerbe betreiben, die erforderlichen Auskünfte für die Überwachung der Behörde mitteilen müssen. Darüberhinaus ist die Behörde berechtigt die Betriebsräume zu betreten und die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Um der zu letzt genannten Aufgabe gerecht zu werden, ist der Gewerbetreibende verpflichtet einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und ein Führungszeugnis vorzulegen, vgl. § 38 Abs.1 S.2 GewO. Daneben sind aber auch die Länder gem. § 14 Abs.4 GewO berechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Führung von Geschäftsbüchern zu erlassen.

4. Verhinderung der weiteren Gewerbeausübung § 35 GewO

Dieses Instrument dient als ultima ratio und kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Gewerbetreibende sich dauerhaft nicht an die Anforderungen, welche speziell für sein Gewerbe gelten, hält. Als rechtliche Grundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung ist § 35 GewO zu nennen. Folglich soll an dieser Stelle auf die einzelnen Voraussetzungen dieser Regelung eingegangen werden und ihrer Rechtsfolgen.
Eine Behörde darf den weiteren Betrieb des Gewerbes teilweise untersagen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen :

  • § 35 Abs. 1 GewO ist anwednbar
  • Betrieb eines stehenden Gewerbes
  • Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Betriebsleiters in Bezug auf das Gewerbe
  • Erforderlichkeit der Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemienheit oder der dort beschäftigten Personen (Durchsetzung der Untersagung)

Eine besondere Rolle, im Rahmen des § 35 GewO spielen die Voraussetzung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und die Durchsetzung der Untersagung. Demzufolge ist speziell auf diese beiden Voraussetzungen nun näher einzugehen.

a. Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Betriebsleiters

Eine Definition für den Begriff der Unzuverlässigkeit lässt sich weder in der GewO, noch in den Spezialgesetzen finden. Dennoch lässt sich Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wie folgt definieren: "unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibt." Vgl. OberrathoeffentlichesRecht
Aufgrund das keine Definition durch die Gesetze vorgeben ist (unbestimmter Rechtsbegriff), hat die Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Welche die wichtigsten sind , zeigt die folgende Übersicht.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Gewerbearten/FallgruppenUnzuverlaessigkeit.png)


Wird einer der Sachverhalte bejaht, indiziert diese Tatsache nicht automatisch die Unzuverlässigkeit. Sondern die Behörde ist zu einer Einzelfallbetrachtung verpflichtet, indem diese anhand der Gesamtsituation des Gewerbetreibenden eine Prognose über sein künftiges Verhalten vornimmt. Um eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden annehmen zu können, kommt es auch nicht auf dessen Verschulden, in Bezug auf den Sachverhalt, an. Demzufolge ergeben sich für die Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO folgende Prüfungsschritte, :
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Gewerbearten/Unzuverlaessigkeit.png)
(Vgl. Übersicht in OberrathoeffentlichesRecht, S. 269)

Eine Untersagung kann nicht nur auf der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, sondern auch auf der Unzuverlässigkeit einer anderen Person (Dritten) beruhen. Grundsätzlich ist auf die Unzuverlässigkeit eines Dritten, nur dann abzustellen, wenn dieser erheblichen Einfluss auf die Führung des Gewerbes hat. Diese sind demnach gem. § 35 Abs. 7a GewO als Adressat der Untersagung anzusehen.Als Beispiele können folgende genannt werden:

  • bei juristischen Personen : Vorstand bzw. Geschäftsführer oder der zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter
  • Betriebsleiter, Leitung des Gewerbes wurde vertraglich vereinbart
  • mitarbeitender Ehegatte
  • sog. Strohmann, in diesem Fall ist es möglich, dass auch der Hintermann Adressat einer Untersagung ist.

Nach dem BverwG richtet sich der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach dem Zeitpunkt der Behördenetscheidung.


B. Reisegewerbe

C. Marktgewerbe



CategoryVerwaltungsrechtimStudium

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