Tastmarken
- sog. haptische Marken
- Zeichen die ausschließlich über den Tastsinn wahrnehmbar sind
- Tastmarken beanspruchen Schutz für Reize, die durch die Struktur eines Gegenstandes ausgelöst werden
- nicht abschließend definierte Bandbreite von Tasteindrücken
- da Tasteindrücke in hohem Maß vom individuellen Empfinden abhängig sind, ergeben sich erhebliche Probleme bei der grafischen Darstellbarkeit
- nach BGH müssen die haptisch wahrnehmbaren Eigenschaften des betreffenden Gegenstandes in hinreichend objektiver Weise beschrieben werden [BGH GRUR 2007, 148, 150 f. - Tastmarke]
- Wiedergabe der Beschreibung der Sinnesempfindung kann durch Abbildungen ergänzt werden
- inwieweit die Grundsätze des EuGH hier erfüllt sind, ist bisher nicht abschließend geklärt
Beispiel für Tastmarken
Underberg GmbH & Co.:
In diesem Sinne: Darauf einen Underberg®
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