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aktuelles Dokument: GewRS5MarkenRechtsinhaber
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5. Rechtsinhaber

  • § 7 MarkenG – natürliche, juristische Personen sowie Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaft) können Rechtsinhaber sein
  • gilt sowohl für eingetragene als auch nicht eingetragene Marken

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