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3. Markenfähigkeit
a) Begriff der Markenfähigkeit
Unter dem Begriff der Markenfähigkeit werden die Grundvoraussetzungen verstanden, die ein Zeichen erfüllen muss, um als Marke im Rechtsinne zu gelten. |
- MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
- welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach § 3 MarkenG (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht
Markenfähige Zeichenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG):
- Wörter, einschließlich Personennamen
- Abbildungen
- Buchstaben
- Zahlen
- Hörzeichen
- dreidimensionale Gestaltungen (insbes. Form der Ware und Verpackung)
- sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
Merke:
- beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG, „alle Zeichen, insbesondere …“)
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
b) Abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 Abs. 1 MarkenG
c) Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2 MarkenG
aa) Form durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
bb) Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
cc) Form die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
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