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aktuelles Dokument: GewRS5MarkenFaehigkeit
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Version [19497]

Dies ist eine alte Version von GewRS5MarkenFaehigkeit erstellt von ChristianeUri am 2013-01-02 13:51:05.

 

3. Markenfähigkeit

a) Begriff der Markenfähigkeit

Unter dem Begriff der Markenfähigkeit werden die Grundvoraussetzungen verstanden, die ein Zeichen erfüllen muss, um als Marke im Rechtsinne zu gelten.


  • MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
  • welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach § 3 MarkenG (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht


Markenfähige Zeichenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG):


b) Abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 Abs. 1 MarkenG


c) Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2 MarkenG

aa) Form durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

bb) Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

cc) Form die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)


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