VII. Beendigung des Markenrechts
Ablauf der Schutzdauer (bei Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr, § 47 Abs. 3 MarkenG): Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt 10 Jahre (§ 47 Abs. 1 MarkenG); aber keine zeitliche Begrenzung, da Verlängerung um jeweils 10 weitere Jahre möglich (§ 47 Abs. 2 MarkenG) |
Verzicht: Rechtsinhaber kann vor Ablauf der Schutzfrist jederzeit seinen Verzicht durch schriftliche Erklärung beim DPMA erklären und Löschung beantragen (§ 48 MarkenG) |
Löschen wegen Verfall (§ 49 MarkenG) Erfolgt auf Antrag durch Dritten, wenn Marke a) innerhalb eines ununterbrochen Zeitraums von 5 Jahren nicht genutzt wurde b) sich nach ihrer Eintragung zur Gattungsbezeichnung entwickelt hat c) sich nach ihrer Eintragung zum täuschenden Kennzeichen entwickelt hat d) Voraussetzungen der Inhaberschaft (§ 7 MarkenG) liegen nicht mehr vor |
Löschung wegen Nichtigkeit § 50 MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse i.S.d. §§ 3, 7 oder 8 |
Löschung wegen Bestehens älterer Rechte, § 51 MarkenG insb. Nichtigkeit wegen relativer Schutzhindernisse i.S.v. §§ 9-13 MarkenG |
* ex nunc ; * ex tunc
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
---|
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 135. Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 12 Rdnrn. 831-862. Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 57. |
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.