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Version [19559]

Dies ist eine alte Version von GewRS5Hoermarken erstellt von ChristianeUri am 2013-01-02 18:23:41.

 

Hörmarken


  • hierbei handelt es sich um arkustische Zeichen (bspw. kurze Melodie, Klangbilder oder Werbejingle)
  • Hörzeichen sind unter Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses der graphischen Darstellbarkeit („insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen“) dem Schutz als Marke zugänglich [EuGH GRUR 2005, 763]
  • Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit ist nicht erfüllt, wenn
    • das Zeichen mittels Schriftsprache graphisch dargestellt wird (z.B. Hinweis, dass Zeichen aus den Noten eines bekannten Musikwerks besteht
    • gleiches gilt für Tierlaute ohne weiterführende Erläuterungen
    • graphische Darstellung einer Notenfolge ohne weiterführende Erläuterungen (z.B. die ersten neun Noten von „für Elise“)
  • Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit ist erfüllt, wenn
    • das Zeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt wird, welches insbes. einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen, deren Form ihren relativen Wert angibt und ggf. Vorzeichen enthält [EuGH GRUR 2004, 54, 57]
  • Graphische Darstellbarkeit mittels Sonogramm (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 MarkenV a.F.) genügt seit der 5. VO zur Änderung der MarkenV vom 01.09.2003 nicht mehr den Anforderungen


Beispiele für Hörmarken




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