Farbmarken
- bestehen aus einzelnen Farben bzw. Farbtönen oder der Kombination aus mehreren Farben
- EuGH hält Monopolisierung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig
- strenge Anforderungen bei Prüfung der Schutzvoraussetzungen
- Bewertung erfolgt auf Grundlage folgender Bewertungsfaktoren:
- Unterscheidungskraft und der Grad ihrer Ausprägung
- Stärke des Freihaltebedürfnisses für Mitbewerber
- Grad der Verkehrsgeltung (Erlangung der Schutzfähigkeit durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3, 4 Nr. 2 MarkenG)
- häufige Kritik an der Praxistauglichkeit der Markenform
- geschützt wird nicht die betreffende Farbe, sondern ganz bestimmter Farbton
- grafische Darstellung erfolgt nach international anerkannten Farbklassifikations-systemen (z. B. RAL oder Pantone)
- daneben ist bei Farbzusammenstellungen das quantitative Verhältnis der einzelnen Farben sowie die räumliche Anordnung zueinander anzugeben
Beispiele für Farbmarken
Farbe | Firma | Ware/Dienstleistung |
---|---|---|
Gelb (RAL-1021) | ADAC | verschiedene Dienstleistungen im Kfz-Bereich (Instandsetzung, Abschleppen) |
Magenta (RAL-4010) | Deutsche Telekom | Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation |
Grünton (Pantone 362) | Dresdner Bank | Finanzdienstleistungen |
“NIVEA-Blau” (Pantone 280 C) | Beiersdorf AG | Mittel zur Körper- und Schönheitspflege |
Blau (Farbton HKS47/100%) | Aral | Treibstoffe, nämlich Diesel- und Ottokraftstoffe |
Hier auch ein Beispiel für eine Farbkombinationsmarke
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