Version [19609]
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II. Eingetragene Marken
1. Rechtsvoraussetzungen
Markenfähigkeit i.S.v. § 3 MarkenG (vgl. bereits ausführlich hier |
a) Keine absoluten Schutzhindernisse i.S.v. § 8 MarkenG |
b) Kein Plagiat einer notorisch bekannten Marke i. S. v. § 10 MarkenG |
c) Keine relativen Schutzhindernisse i.S.v. § 9 MarkenG |
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