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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
1. Schutzgegenstand
- Definition des Musters ergibt sich aus Begriffsbestimmungen des § 1 Nr. 1 bis 3 GeschmMG
- Nr. 1: Muster = zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
- Nr. 2: Erzeugnis = jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen (jedoch keine Computerprogramme)
- Nr. 3: komplexes Erzeugnis = Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann
2. Schutzvoraussetzungen
a) Neuheit
b) Eigenart
c) Ergänzend: Offenbarung und Neuheitsschonfrist
3. Schutzausschließungsgründe
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