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VI. Geschmacksmusterrecht im Rechtsverkehr


1. Vererbung und Übertragung

  • gem. § 29 Abs. 1 GeschmMG kann das Geschmacksmuster sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 ff. BGB) als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Übertragung) auf andere übergehen
  • gem. § 29 Abs. 3 GeschmMG wird der Übergang des Rechts an dem Geschmacksmuster auf Antrag und entsprechenden Nachweis beim DPMA im Register eingetragen

2. Geschmacksmusterlizenzen

  • § 31 GeschmMG enthält ausführliche Regelungen, die weitgehend der Vorschrift des § 15 Abs. 2 und 3 PatG entsprechen (vgl. bereits im Patentrecht)
    • es können nicht ausschließliche (einfache) oder ausschließliche Lizenzen erteilt werden
    • Lizenz kann räumlich auf einen Teil des geschützten Territoriums beschränkt werden; ebenso zeitliche oder gegenständliche Beschränkungen denkbar

Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 97 f.
Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 21 Rdnrn. 23-34.

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