VII. Beendigung des Geschmacksmusters
- endet die Schutzwirkung, wird die Erfindung gemeinfrei, d.h. sie kann von jedermann genutzt werden
Erlöschensgründe:
Ablauf der Schutzdauer: zeitliche Begrenzung des Geschmacksmusterschutzes auf max. 25 Jahre (§§ 27 Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG) |
Feststellung der Nichtigkeit durch Urteil (§ 33 GeschmMG) |
Löschung durch DPMA (§ 36 Abs. 1 Nr. 2-5 GeschmMG):
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* ex nunc ; * ex tunc
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 21 Rdnrn. 35-48. Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 98. |
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