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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
1. Schutzgegenstand
- ebenso wie beim Patentrecht, wird Gebrauchsmusterschutz ausschließlich auf Erfindungen gewährt; auch hier ist die Erfindung der zentrale Begriff, ohne dass dieser legal definiert wird (Anhaltspunkte ergeben sich im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 GebrMG)
- starke Annäherung an das Patent --> wird auch als „kleines Patent“ bezeichnet; denn nicht selten bildet es die Vorstufe auf dem Weg zum Patent
- vgl. ausführlicher bereits zum Patent unter: 1. Schutzgegenstand
- Unterschied zum Patent:
Wesentliche Einschränkung gegenüber dem Patentschutz (vgl. § 1 Abs. 2 PatG) folgt daraus, dass
- Biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GebrMG) und
- Verfahrenserfindungen (§ 2 Nr. 3 GebrMG)
vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind.
2. Schutzvoraussetzungen
a) Neuheit
- ähnlich wie für das Patent, wird auch für die Gebrauchsmusterfähigkeit die Neuheit (§ 1 Abs. 1 GebrMG) der Erfindung vorausgesetzt
Unterschied zum Patent:
--> kein absoluter, sondern relativer Neuheitsbegriff: § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG
- als neuheitsschädlich gilt demnach nur, was vor dem Tag der Anmeldung durch schriftliche Beschreibung oder durch im Inland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurde --> mündliche Beschreibungen oder sonstige Veröffentlichungen sind unbeachtlich und müssen bei der Beurteilung des Stands der Technik nicht einbezogen werden
- ferner gewährt § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG dem Anmelder eine 6monatige Schonfrist --> trotz Veröffentlichungen des Erfinders (z.B. Aufsatz über seine Erfindung oder Inverkehrbringen seiner Erfindung im Inland), gilt die Erfindung als neu, wenn die Veröffentlichungen nicht länger als 6 Monate vor Anmeldung des Gebrauchsmusters zurückliegt
- wie beim Patent, erfolgt Prüfung der Neuheit mittels Einzelvergleichs der Erfindung mit jeder einzelnen Entgegenhaltung (Veröffentlichung)
b) Erfinderische Schritt
im Gebrauchsmusterrecht keine vergleichbare Regelung zu § 4 PatG
strittig, inwieweit Gebrauchsmuster einen niedrigeren Grad der Leistungshöhe als Patente erfordert (erfinderischer Schritt vs. erfinderische Tätigkeit)
Beachte: Entscheidung des BGH – Demonstrationsschrank
(BGH GRUR 2006, 842)
- Rückgriff auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach § 4 S. 1 PatG;
- Kritik: Rückgriff ist mit dem Gedanken einer vorstufenähnlichen Konzeption des Gebrauchsmusters nicht vereinbar; auch unterschiedliche Schutzdauer kann berücksichtigt werden
c) Gewerbliche Anwendbarkeit
- gem. § 1 Abs. 1, § 3 GebrMG muss auch das Gebrauchsmuster gewerblich anwendbar sein, so dass auf die Ausführungen zum Patentrecht verwiesen werden kann (vgl. unter: c) Gewerbliche Anwendbarkeit)
3. Schutzausschließungsgründe
- wie bereits das Patentrecht (vgl. unter: 3. Schutzausschließungsgründe) kennt auch das Gebrauchsmusterrecht Schutzausschließungsgründe
- danach werden (trotz vorliegender Voraussetzungen) nicht als GebrM geschützt:
- Erfindungen, deren gewerbliche Nutzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde
- Tierrassen und Pflanzensorten
- Verfahren
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