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V. Inhalt und Grenzen des Gebrauchsmusterrechts
1. Wirkungen des Patents
- vgl. bereits ausführlicher unter: 1. Wirkungen des Patents
a) Positiver Inhalt des Gebrauchsmusters
Benutzungsbefugnisse, die gem. § 11 Abs. 1 GebrMG allein dem Berechtigten zustehen, sind:
- die ausschließliche Herstellungsbefugnis,
- die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten,
- das Inverkehrbringen sowie
- der Gebrauch des geschützten Gegenstandes.
--> Zur Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen vgl. bereits unter: Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen im Patentrecht
b) Negativer Inhalt des Gebrauchsmusters
Unterlassungsanspruch (§ 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG) |
Schadenersatzanspruch (§ 24 Abs. 2 GebrMG) |
Vernichtungsanspruch (§ 24a Abs. 1 S. 1 und 2 GebrMG) |
Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 24a Abs. 2 GebrMG) |
Auskunftsanspruch (§ 24b GebrMG) |
Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 24c GebrMG) |
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 24d GebrMG) |
- Verjährung – vgl. vgl. § 24f. GebrMG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
- ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 27 GebrMG) in Gebrauchsmusterstreitsachen
c) Strafrechtliche Sanktionen
- vgl. § 25 GebrMG - ähnlich wie bereits im Patentrecht unter "Strafrechtliche Sanktionen" beschrieben
2. Schutzumfang des Gebrauchsmusterrechts
- ergibt sich unmittelbar aus § 12a PatG
- Unterschied zum Patent:
- im Verletzungsprozess wird die noch nicht erfolgte Prüfung des Gebrauchsmusters vom Richter nachgeholt
- Richter kann u.U. jede Schutzwirkung versagen; beim Patent nur eingeschränkt möglich
3. Beschränkungen des Schutzumfangs des Gebrauchsmusters
- keine Unterschiede zum Patentrecht (vgl. unter: Beschränkungen des Schutzumfangs des Patents)
- § 12 GebrMG ≙ § 11 PatG
- § 13 Abs. 3 GebrMG verweist auf §§ 12, 13 PatG
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