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IV. Entstehung des Gebrauchsmusters
1. Erfinderrecht
- nach § 13 Abs. 3 GebrMG finden die Vorschriften des PatG Anwendung, so dass auf die Ausführungen im Patentrecht verweisen werden kann (vgl. unter: 1. Erfinderrecht)
2. Gebrauchsmusteranmeldung und -eintragung
a) Überblick
Quelle: In Anlehnung an Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 80.
b) Die Gebrauchsmusteranmeldung und -erteilung im Detail
- Einleitung des Verfahrens zur Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes durch schriftliche Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des DPMA (§ 4 Abs. 1 S. 1 GebrMG)
- Formblätter des DPMA online verfügbar; Anmeldung hat in deutsche Sprache zu erfolgen (bzw. muss innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden)
- Anmeldung muss enthalten:
- Name des Anmelders
- einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
- nebst Bezeichnung der Erfindung (z.B. Schutzbrille für Skifahrer)
- eine Beschreibung der Erfindung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 GebrMG)
- muss deutlich und vollständig sein, so dass der Erfindungsgedanke offenbart wird und die Nachbildung durch einen Sachverständigen möglich ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GebrMV)
Für Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV) zu verwenden.
- Gebrauchsmusterstelle des DPMA prüft, ob
- die formellen Voraussetzungen der Anmeldung (§§ 4, 4a GebrMG) gegeben sind,
- der Gegenstand der Anmeldung dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist,
- keine „Nichterfindung“ (§ 1 Abs. 2 GebrMG) und
- kein Schutzausschließungsgrund (§ 2 GebrMG) vorliegt.
- lediglich beschränkte Prüfung
- neben formellen Voraussetzungen werden nur die absoluten Schutzvoraussetzungen geprüft
- dagegen keine Sachprüfung der relativen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit) - § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG bleiben allein dem Verletzungsprozess oder Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vorbehalten
- entspricht die Anmeldung den o.g. Erfordernissen, verfügt das DPMA die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister (sog. Gebrauchsmusterrolle) --> § 8 GebrMG
- mit der Eintragung entsteht das Gebrauchsmuster (§ 11 Abs. 1 GebrMG)
- keine Unterschiede zum Patentrecht
- gegen Beschlüsse des DPMA ist demnach die Beschwerde zum BPatG möglich (§ 18 Abs. 1 GebrMG)
- gegen dessen Beschluss kann - bei Zulassung - Rechtsbeschwerde zum BGH erfolgen (§ 18 Abs. 4 GebrMG)
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