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aktuelles Dokument: GewRS3GebrMEntstehung
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IV. Entstehung des Gebrauchsmusters


1. Erfinderrecht

  • nach § 13 Abs. 3 GebrMG finden die Vorschriften des PatG Anwendung, so dass auf die Ausführungen im Patentrecht verweisen werden kann (vgl. unter: 1. Erfinderrecht)


2. Gebrauchsmusteranmeldung und -eintragung

a) Überblick

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS3GebrMEntstehung/GewRSGebrMEntstehungUeberblick.jpg)
Quelle: In Anlehnung an Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 80.

b) Die Gebrauchsmusteranmeldung und -erteilung im Detail

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS3GebrMEntstehung/GewRSGebrMEntstehung1.jpg)

  • Einleitung des Verfahrens zur Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes durch schriftliche Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des DPMA (§ 4 Abs. 1 S. 1 GebrMG)
  • Formblätter des DPMA online verfügbar; Anmeldung hat in deutsche Sprache zu erfolgen (bzw. muss innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden)

  • Anmeldung muss enthalten:
    • Name des Anmelders
    • einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
    • nebst Bezeichnung der Erfindung (z.B. Schutzbrille für Skifahrer)
    • einen oder mehrere Schutzansprüche (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 GebrMG, § 7 GebrMV) - Was soll unter Schutz gestellt werden?
    • eine Beschreibung der Erfindung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 GebrMG)
    • muss deutlich und vollständig sein, so dass der Erfindungsgedanke offenbart wird und die Nachbildung durch einen Sachverständigen möglich ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GebrMV)

Für Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV) zu verwenden.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS3GebrMEntstehung/GewRSGebrMEntstehung2.jpg)

  • Gebrauchsmusterstelle des DPMA prüft, ob
    • die formellen Voraussetzungen der Anmeldung (§§ 4, 4a GebrMG) gegeben sind,
    • der Gegenstand der Anmeldung dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist,
    • keine „Nichterfindung“ (§ 1 Abs. 2 GebrMG) und
    • kein Schutzausschließungsgrund (§ 2 GebrMG) vorliegt.

  • lediglich beschränkte Prüfung
    • neben formellen Voraussetzungen werden nur die absoluten Schutzvoraussetzungen geprüft
    • dagegen keine Sachprüfung der relativen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit) - § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG; bleiben allein dem Verletzungsprozess oder Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vorbehalten

  • entspricht die Anmeldung den o.g. Erfordernissen, verfügt das DPMA die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister (sog. Gebrauchsmusterrolle) --> § 8 GebrMG
  • mit der Eintragung entsteht das Gebrauchsmuster (§ 11 Abs. 1 GebrMG)


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/GewRS3GebrMEntstehung/GewRSGebrMEntstehung3.jpg)

  • keine Unterschiede zum Patentrecht
  • gegen Beschlüsse des DPMA ist demnach die Beschwerde zum BPatG möglich (§ 18 Abs. 1 GebrMG)
  • gegen dessen Beschluss kann - bei Zulassung - Rechtsbeschwerde zum BGH erfolgen (§ 18 Abs. 4 GebrMG)

Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 21.
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 78-81.



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