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aktuelles Dokument: GewRS2PatentInhaltGrenzen
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Version [18854]

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V. Inhalt und Grenzen des Patentrechts


1. Wirkungen des Patents

Zweck des Patentrechts --> Erfinder soll angemessene Belohnung erhalten
  • hat zum Wohle der Allgemeinheit den technischen Fortschritt gefördert
  • Bereicherung der Technik und Bekanntgabe der Erfindung

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a) Positiver Inhalt des Patents

Benutzungsbefugnisse, die allein dem Berechtigten zustehen sind:

  • bei Sacherfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG):
    • die ausschließliche Herstellungsbefugnis
    • die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten
    • das Inverkehrbringen
    • der Gebrauch des geschützten Gegenstandes

  • bei Verfahrenserfindungen (§ 9 S. 2 Nr. 2, 3 PatG):
    • die Befugnis das Verfahren anzuwenden
    • das Verfahren zur Anwendung Dritten anzubieten
    • unmittelbare Verfahrenserzeugnisse anzubieten, in Verkehr bringen oder zu gebrauchen

Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen

  • Schutzzweck der vorgenannten Benutzungsbefugnisse darf sich nicht zur „Verkehrsbelästigung“ entwickeln
  • das bedeutet: Wurde der patentierte Gegenstand oder das Verfahrenserzeugnis vom Patentinhaber – oder legitimierten Dritten (z.B. Lizenznehmer) – in Verkehr gebracht, dann ist das Patentrecht in Bezug auf dieses Produkt verbraucht (erschöpft).

Beispiel: Maschinenhersteller M hat eine Sortiermaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an Fabrikant F verkauft und übereignet. Letzterer kann die Maschine uneingeschränkt in seiner Produktion einsetzen; er kann sie zudem auch weiterveräußern, vermieten, verleihen etc.
M ist von einer weiteren Bestimmung bzgl. seines Patents ausgeschlossen. (Grundsatz der Erschöpfung greift)





b) Negativer Inhalt des Patents

c) Strafrechtliche Sanktionen

2. Schutzumfang des Patentrechts

3. Arten des Patenteingriffs

4. Beschränkungen des Schutzumfangs des Patentrechts

a) Vorbenutzungsrecht, § 12 PatG

b) Erlaubte Benutzungshandlungen, § 11 PatG

c) Beschränkungen für Zwecke der Allgemeinheit, § 13 PatG



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