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IV. Entstehung des Patents
1. Erfinderrecht
--> Erfinderrecht entsteht automatisch, d.h. kraft Gesetzes mit Vollendung der Erfindung (Erfindungsakt = Realakt)
Inhalt des Erfinderrechts | Erfinderpersönlichkeitsrecht (Schutz der persönlichen Interessen des Erfinders) |
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Anspruch auf Erfinderbenennung (§§ 37,64 PatG) |
Recht auf Anerkennung der Erfinderschaft |
Selbstbestimmungsrecht |
Verwertungsrecht (Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Erfinders) |
Befugnis zur Benutzung des Erfindergedankens |
Recht auf das Patent |
2. Patenanmeldung und -erteilung
a) Überblick
Quelle: In Anlehnung an Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 66.
b) Die Patenanmeldung und -erteilung im Detail
Anmeldeverfahren
- Einleitung des Patenterteilungsverfahrens durch schriftliche Anmeldung beim DPMA (§ 34 Abs. 1 PatG)
- Anmeldung muss enthalten:
- Name des Anmelders
- einen Antrag auf Patenterteilung
- nebst Bezeichnung der Erfindung (z.B. Rad für Schienenfahrzeug)
- einen oder mehrere Patentansprüche (§ 14 PatG, § 9 PatV)
- Was soll unter Schutz gestellt werden?
- muss deutlich und vollständig sein, so dass ein Fachmann sie ausführen kann
- i.d.R. Dreischritt: Stand der Technik Beschreibung der techn. Aufgabe Lösung anhand Ausführungsbeispiels
- die erforderlichen Zeichnungen (§ 12 PatV)
- auf welche sich der Patentanspruch/Beschreibung bezieht
- Zusammenfassung (§ 36 PatG, § 13 PatV)
Für Antrag auf Erteilung eines Patents sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV) zu verwenden.
Vorprüfungsverfahren
Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG)
- Vorprüfungsstelle prüft von Amt wegen, ob die Anmeldung offensichtliche
- formelle Mängel (§ 42 Abs. 1 sowie §§ 34-38 PatG) oder
- materielle Mängel (§ 42 Abs. 2 PatG) hat.
Offenlegung der Akten
- Offenlegung der Akten durch DPMA erfolgt 18 Monate nach Anmeldung
- Zweck: Wirtschaft soll sich darüber informieren können, mit welchen Schutzrechten sie rechnen muss
- Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt im Patentblatt (§ 32 Abs. 5 PatG)
- Recht auf Einsichtnahme in Akten sowie eingereichte Modelle und Probestücke steht jedem zu (§ 31 Abs. 2 und 3 PatG) – Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 1 und 2 PatG)
- vom Zeitpunkt der Offenlegung der Akten gewährt § 33 PatG einstweiligen Rechtsschutz
- bedeutsamster Schritt auf dem Weg hin zum Patent ist die Prüfung der formellen (§§ 34, 37, 38 PatG) und materiellen (§§ 1-5 PatG) Erfordernisse durch den technischen Fachmann der Prüfungsstelle des DPMA
- Prüfung erfolgt nur auf besonderen schriftlichen (gebührenpflichtigen) Antrag; dieser kann bereits mit Anmeldung oder innerhalb von sieben Jahren ab Anmeldung gestellt werden (§ 44 Abs. 1-3 PatG)
- Prüfungsstelle hat im Rahmen des Prüfungsverfahrens alle zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anzustellen, bspw. Anhörung Beteiligter, Zeugen und/oder Sachverständige (§ 46 Abs. 1 PatG)
- liegen formelle und materielle Anforderungen der Anmeldung vor, beschließt Prüfstelle die Erteilung des Patents (§ 49 Abs. 1 PatG)
- Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt sowie Veröffentlichung der Patentschrift - (als Akte der Kundgabe an die Allgemeinheit) – mit Veröffentlichung im Patentblatt entsteht das Patent (§ 58 Abs. 1 PatG)
- ferner Eintragung desselben in Patentregister (sog. Patentrolle) - § 30 Abs. 1 PatG
- binnen drei Monate nach Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt kann die Allgemeinheit schriftlich Einspruch einlegen
- Einspruchsberechtigte: grundsätzlich jedermann (Popularantragsbefugnis)
Einspruchsgründe (§§ 59 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 PatG)
- Mangel der Patentfähigkeit (§§ 1-5 PatG): der Gegenstand des Patents ist nicht neu, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ist nicht gewerblich anwendbar
- mangelnde Offenbarung der Erfindung: Ein Fachmann kann die Erfindung nach der vorliegenden Offenlegung nicht ausführen
- widerrechtliche Entnahme: der wesentliche Inhalt des Patents ist dem eines anderen entnommen worden (nur der unmittelbar Verletzte kann Einspruch erheben)
- unzulässige Erweiterung: der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus
Mögliche Reaktionen der Patentabteilung (§§ 61, 21 Abs. 2 PatG) | ||
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Aufrechterhaltung | Beschränkte Aufrechterhaltung | Widerruf |
dementsprechend neue Veröffentlichung notwendig | Beseitigung der Wirkung des Patents ex tunc (§ 21 Abs. 3 PatG) |
- binnen eines Monats kann gegen Beschlüsse der Prüfungsstelle und der Patentabteilung eine (gebührenpflichtige) Beschwerde beim Bundespatent-gericht (BPatG) eingelegt werden
- Gründe für die Einlegung der Beschwerde:
- Zurückweisung der Anmeldung im Prüfungsverfahren
- Widerruf oder Aufrechterhaltung des Patents als Folge des Einspruchsverfahrens
- Beschlüsse des BPatG können mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) angegriffen werden, sofern diese zugelassen wurde [regelmäßig der Fall, wenn Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert - § 100 Abs. 2 PatG]
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, S. 160-175. Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 64-67. Mes, Peter: Der Anspruch auf das Patent - ein Rechtsschutzanspruch?, GRUR 2001, 584-588. Verhauwen, Axel: Wer darf klagen? – Noch einmal: zur Aktivlegitimation im Patentverletzungsverfahren, GRUR 2011, 116-120. |
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