III. Theorie des gewerblichen Rechtsschutzes
1. Schutzgegenstand
Zweck der gewerblichen Schutzrechte:
- Schutz der geistig-gewerblichen Leistung und der damit verbundenen Interessen des gewerblich Schaffenden
- Schutz gegen Störungen und Beeinträchtigungen der gewerblichen Tätigkeit
- im Vordergrund stehen vor allem private Interessen des Einzelnen
--> wirtschaftliche Interessen = gewinnbringende Verwertung der Leistungsergebnisse
- daneben auch persönliche Interessen des Einzelnen tangiert
--> persönliche Verbundenheit mit den geschaffenen Leistungsergebnissen oder -symbolen
- aber auch Schutz öffentlicher Interessen betroffen
--> bei Zuerkennung gewerblicher Schutzrechte ist öffentliches Interesse zu berücksichtigen; so sind häufig Güter betroffen, die für die Existenz der Allgemeinheit notwendig sind
Von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen werden aufgrund der vergleichsweise geringen Bedeutung der Sortenschutz (vgl. hierzu den Internetauftritt des Bundessortenamtes) sowie der Topographieschutz.
2. Standort in der Gesamtrechtsordnung
3 . Wesen der gewerblichen Schutzrechte
a) Gemeinsame Wesensmerkmale
- Gewerbliche Schutzrechte sind subjektive Privatrechte --> Befugnis des Schutzrechtsinhabers seine Interessen wahrzunehmen
- Gewerbliche Schutzrechte sind absolute Rechte mit positiven (= Benutzungsbefugnis) und negativen (= Ausschlusswirkung) Inhalt
- in allen Schutzgesetzen ist Schutzgegenstand ein immaterielles, geistiges Gut (geistiges Eigentum vs. Sacheigentum)
- Immaterialgüterrechte lassen sich nach Entstehung und Umfang in formelle und materielle Schutzrechte unterteilen
Formelle Schutzrechte | Materielle Schutzrechte |
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- Recht gelangt erst nach Durchlaufen eines staatlichen Vorverfahrens zur Entstehung = Registerrechte (Anmeldung beim DPMA + Eintragung)
--> dadurch soll insbes. der Beweis der sog. Priorität gesichert (Beweisfunktion) und die Zuordnung zu einem bestimmten Rechtssubjekt offen gelegt werden (Publizitätsfunktion)
| - Recht entfaltet seine Wirkung unabhängig von einem staatlichen Erteilungsakt
--> Schutz entsteht mit der tatsächlichen Vollendung des Werkes |
- Immaterialgüterrechte besitzen Verkehrsfähigkeit (idR Abtretungsvertrag); Ausnahme gilt im UrhR
b) Zeitliche Begrenzung der gewerblichen Schutzrechte
- Schutzrechtsdauer aller Schutzgegenstände ist grundsätzlich zeitlich begrenzt
- Grund: liegt im Wesen des geschützten Gegenstandes und in der besonderen Interessenlage (Ausnahme gilt jedoch im MarkenR)
c) Verhältnis der gewerblichen Schutzrechte untereinander
- jedes der gewerblichen Schutzrechte schützt eine andere Art von Leistung
- dennoch Überscheidungen möglich, da die gewerblichen Schutzrechte gleichwertig nebeneinander existieren
--> ein Kennzeichen/Gegenstand kann durch mehrere gewerbliche Schutzrechte geschützt werden
MERKE: |
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Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, S. 11-38. Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 1-7. |
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