Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: GesetzlicheRVSGBVI
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: GesetzlicheRVSGBVI

Version [31581]

Dies ist eine alte Version von GesetzlicheRVSGBVI erstellt von AnnegretMordhorst am 2013-06-19 08:35:27.

 

Materielle Anspruchsprüfung in der gesetzlichen Rentenversicherung


A. Enführung

Vorschriften für die gesetzliche Rentenversicherung sind im SGB VI zu finden. Mittelpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung bildet die Vorsorge für die Gefahren im Alter als auch die Gefahr der Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus umfasst die Vorsorge auch die Fälle der Hinterbliebenen eines toten Versicherten.
Bei diesen ist zu beachten, dass hierbei einige Personengruppen nicht erfasst sind. Dies betrifft im Einzelnen die Landwirte und die Künstler wie auch Publizisten. Für die erst genannte Personengruppe gilt das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und für die zu letzt genannten beinhaltet das Gesetz über die Sozialversicherung für Künstler und Publizisten entsprechende Regelungen. Ebenso gehören zu den ausgeschlossenen Personengruppen auch Beamte, Richter und Soldaten.
Aus diesem Ausschluss ergibt sich, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung hauptsächlich Beschäftigte versichert sind. Demnach gilt diese auch als Regelaltersicherung für Beschäftigte. Diese wird durch eine zusätzliche Alterssicherung in Art einer betrieblichen Alterssicherung durch eine private Alterssicherung ausgeweitet. Grund hierfür liegt darin, dass immer weniger Beschäftigte für mehr Rentner über eine längeren Zeitraum hinweg viele Rentner versorgen müssen. Ursache hierfür besteht unter anderem im demografischen Wandel.

B. Versicherter Personenkreis

Demnach ist im Folgenden die Frage zu klären, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Diese Frage hat vor allem dann Bedeutung, wenn es darum geht, ob eine Beitragspflicht besteht oder nicht. Daneben kommt diese aber auch deswegen von Bedeutung, weil mit der ersten Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet wird. Ein begründetes Versicherungsverhältnis bleibt bis zum Tod des Versicherten am Leben. Demnach ist zwar kein vorhandenes Sozialrechtsverhältnis erforderlich, doch müssen bei der Leistungserbringung spezielle Warte- bzw. Vorversicherungszeiten zu bejahen sein. Beim den versicherten Personen kann hier wie folgt unterschieden werden:

  • Pflichtversicherte
  • Versicherungsfreiheit
  • Freiwillige Versicherung
  • Nachversicherung

1. Pflichtversicherte:

Die einzelnen Pflichtversicherten sind in den §§ 1 - 3 SGB VI enthalten. Konkret gehören zu diesen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SG B VI die gegen Entgelt Beschäftigten und Auszubilden. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 -10 SGB VI haben sich auch einzelne selbstständige Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu versichern. Abschließend enthält § 3 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB VI weitere Pflichtversicherte aufgrund von nicht dauerhaften besonderen Aufwendungen. Darüber hinaus ist die Pflichtversicherung nicht von der Höhe des Einkommens abhängig.

2. Versicherungsfreiheit:

Personen, deren Altersabsicherung bereits abgesichert ist, sind gem. § 5 SGB VI nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner können sich die in § 6 SGB VI genannten Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien.

3. Freiwillige Versicherung:

Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 7 SGB VI geregelt. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI steht es jedem frei sich für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahr zu versichern.

4. Nachversicherung:

Ergänzend zu den bereits dargestellten Fällen der versicherten Personen enthält § 8 SGB VI drei Fälle nach denen eine Person zum Kreis der Versicherten zählen kann.

Fälle der NachversicherungPersonengruppe
§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VINr. 1: Personen die nachversichert sind
Nr. 2: aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenantwartschaften übertragen oder begründet sind
§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VINachversicherte gleichgestellte Personen
§ 8 Abs. 2 SGB VI Nr. 1 Beamte order Richter
Nr. 2: sonstige Beschäftigte von Körperschaften, .... des öffentlichen Rechts
Nr. 3: satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaft
Nr. 4: Lehrer oder Erzieher an privaten Schulen

Für die in § 8 Abs. 2 SGB VI genannten Personen gilt grundsätzlich, dass diese entweder versicherungsfrei waren bzw. von der Versicherungspflicht befreit sind. Zudem müssen diese ohne einen Anspruch auf Versorgung oder Anwartschaft aus der Beschäftigung ausgeschieden sein. Gleiches gilt bei einem Verlust des Anspruchs. Schließlich dürfen keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gem. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegen.
Diese Nachversicherung führt dazu, dass die Personen so gestellt werden, als wären diese für die Dauer ihres versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig.

C. Versicherungsfall

Gehört der Anspruchsteller zu dem oben genannten versicherten Personen, so ist im Weiteren zu prüfen, ob dieser einen Versicherungsfall i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat. Im Einzelnen werden folgende Sachverhalte von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst:

  • drohende bzw. eingetretene Minderung der Erwerbstätigkeit, §§ 10, 43, 45, 240 SGB VI
  • Erreichen des Rentenalters, §§ 35, 36, 37.40 SGB VI
  • Tod des Versicherten, §§ 46 ff. SGB VI

Dabei legt § 10 SGB VI die konkreten persönlichen Voraussetzungen fest, welche erfüllt sein müssen, damit eine Minderung der Erwerbstätigkeit bei der einzelnen Person bejaht werden kann. Ergänzend hierzu bestimmt § 43 SGB VI die Voraussetzungen für das Zahlen einer Rente im Falle der Erwerbsminderung. § 45 SGB VI enthält ei ne Sonderregelung für Bergleute.

Für den Versicherungsfall der Altersrente sind die §§ 35 - 40 SGB VI maßgeblich. Hierbei bestimmt § 35 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente. Demgegenüber enthält § 36 SGB VI eine Regelung für langjährige Versicherte und § 37 SGB VI enthält eine Vorschrift für schwerbehinderte Menschen und deren Altersrente. Abschließend enthält § 40 SGB VI auch für diesen Versicherungsfall eine eigene Regelung für Bergleute.

D. Leistungen

Hat der Versicherte einen Versicherungsfall innerhalb der gesetzlichen Rentnversicherung erlitten, so ist im Weiteren zu prüfen,welche Leistungen diesem zugute kommen könne. Hierbei ist in Anlehnung an das Krankenversicherungsrecht wieder zwischen der Leistung dem Grunde nach wie auch der Leistung dem Umfang anch zu unterscheiden.

1. Leistungen dem Grunde nach

Damit der Versicherte Leistungen dem Grunde nach aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen kann, sind neben dem Eintritt des Versicherungsfalls die folgenden Kriterien nach § 34 SGB VI zu berücksichtigen:

  • Erfüllung der Mindestversicgerungszeit für die einzelne Leistung (Wartezeit)
  • spezielle, versicherungsrechtliche Bedinungen liegen vor (insb. Antrag)

Als konkrete Beispiele für das Erfüllen der Wartezeit als Voraussetzungen eines Anspruchs sind in § 50 SGB VI genannt. So bestimmt § 50 Abs. 1 SGB VI Fälle, in denen die Wartezeit 5 Jahre beträgt. In den § 50 Abs. 2 bis 4 SGB VI sieht dieser demgegenüber für einzelne rentenversicherungsrelevanten Bereiche Wartezeiten von 20, 25, oder 35 Jahren vor.
Darüber hinaus gilt für alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, dass ihre Gewährung nur auf Antrag gem. § 19 S. 1 SGB IV, § 115 SGB VI erfolgen kann. Ergänzend zu diesem Grundsatz enthält § 115 Abs. 1 S. 2 wie auch die Absätze 2 - 4, als auch § 116 SGB VI Abweichungen als auch Ausnahmefälle.

2. Leistungen dem Umfang nach

Liegen neben dem Versicherungsfall die besonderen Leiostungsvoraussetzungen seitens des Versicherten vor, so steht diesem ein Anspruch dem Grunde nach zu. Dieser kann inhaltlich wie folgt ausgestakltet sein:

  • Alterrente, §§ 35 ff. SGB VI
  • Renten wegen Todes, §§ 46 ff. SGB VI
  • Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit, § 43 SGB VI

Darüber hnaus beinhaltet das Rentenversicherungsrecht auch Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 ff. SGB VI.

Mehr zum Rentenversicherungsrecht ist in Kokemoor, Sozialrecht, S. 129 - 144 zu finden.

Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki