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Eigentumserwerb kraft Gesetzes
Folgende Arten des gesetzlichen Eigentumserwerbs gibt es:
A. Ersitzung
- Ersitzung einer beweglichen Sache, § § 937 ff. BGB
Voraussetzungen: Der Besitzer erworb die Sache damals gutgläubig (§ 937 Abs. 2 BGB, § 932 Abs. 2 BGB) und hat die Sache nun schon 10 Jahre ohne Unterbrechung in Eigenbestiz (§§ 937 I, 872 , 938-944 BGB). Dadurch erlangt er schließlich auch das Eigentum an der Sache.
- Ersitzung eines Grundstücks, § 900 BGB
Voraussetzungen: Der Erwerber hat das Grundstück bereits 30 Jahre in Eigenbesitz und steht auch seit dieser Zeit als Eigentümer im Grundbuch, obwohl er nie das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat. Nach Ablauf dieser Frist wird er letztendlich auch "echter" Eigentümer. Auf die Gutgläubigkeit kommt es bei der Buchersitzung nicht an!
1. Verbindung mit einem Grundstück nach § 946 BGB
Voraussetzungen: Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gem. §§ 93 ff. BGB. Hinweis: Auf die Gutgläubigkeit oder ein Abhandenkommen kommt es nicht an.
2. Verbindung mit beweglichen Sachen nach § 947 BGB
Voraussetzungen: Verbindung mehrerer beweglicher Sachen miteinander, sodass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
Rechtsfolge: Eigentümer der Sachen werden Miteigentümer. Verteilung der Anteile bestimmt sich aus § 947 Abs. 1 und 2 BGB
Hinweis: § 947 BGB ist auch nicht durch eine schuldrechtliche Vereinbarung abdingbar.
3. Vermischung und Vermengung nach § 948 BGB
Voraussetzungen: Vermischung (bei Flüssigkeiten und Gasen) oder Vermengung (bei Festkörpern) mehrerer beweglicher Sachen, sodass sie voneinander untrennbar werden.
Zu unterscheiden ist die Untrennbarkeit nach § 948 Abs. 1 BGB, welche auf die tatsächliche Untrennbarkeit abzielt und die Untrennbarkeit nach § 948 Abs. 2 BGB, welche wirtschaftliche Untrennbarkeit führt, da die Kosten der Trennung unverhältnismäßig hoch sind.
4. Verarbeitung nach § 950 BGB
Voraussetzungen:
- Verarbeitung oder Umbildung eines oder meherer Stoffe
- Entstehen eines neuen Stoffes
- Verarbeiter ist Hersteller
- Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als Stoffwert (60%-Grenze)
Die Trennung aus einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erfolgt nach den §§ 953 - 957 BGB
Der Erwerb von Schuldurkunden ist ein Sonderfall der §§ 929 ff. BGB. Durch diese Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs geht die Schuldurkunde mit Übertragung des Rechts über -> Sprichwort: Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier.
- Erwerb von Erzeugnissen und Bestandteilen, §§ 953 - 957 BGB
- Aneignung, § 958 Abs. 1 BGB
Voraussetzungen: - herrenlose bewegliche Sache
- Begründung des Eigenbesitzes, § 872 BGB
- Kein Ausschluss duch § 958 Abs. 2 BGB
Voraussetzungen: - Verlust einer Sache (Besitzlosigkeit)
- Begründung Besitz durch den Finder
- Anzeige bei der zuständigen Behörde
- Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige
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