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Version [8833]

Dies ist eine alte Version von GbRDE erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-11-27 13:53:22.

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (deutsches Recht)

GbR nach deutschem Recht

A. Rechtsgrundlagen
Die GbR ist in §§ 705-740 BGB geregelt.
Auf supranationaler Ebene steht die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung als eine besondere Kooperationsform zur Verfügung (Jauernig/Stürner, BGB (13. Aufl.), § 705 BGB, Rndnr. 10). Diese ähnelt aber weitgehend der OHG.

B. Wesensmerkmale
Hierzu werden gezählt (nach MünchKommBGB/Ulmer (5. Aufl.), Vorbemerkungen § 705, Rndnr. 5-7):
  1. vertragliche Dauerbeziehung zwischen den Gesellschaftern,
  1. Förderungspflicht eines gemeinsamen Zwecks und
  1. persönlicher Charakter des Zusammenschlusses.

1. Vertragliche Dauerbeziehung
Ein konkludenter Abschluss ist auch möglich, wenn das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an der geplanten Transaktion zu bejahen ist (MünchKommBGB/Ulmer (5. Aufl.), § 705, Rndnr. 26).

2. Förderungspflicht eines gemeinsamen Zwecks
(...)

3. Persönlicher Charakter des Zusammenschlusses
(...)

C. Eignung der GbR für kommunale Zusammenarbeit
Die relativ einfache - aus Sicht des deutschen Rechts geradezu auch "nebenbei" mögliche - Gründung einer GbR (jedes gemeinsame Vorhaben kann schnell eine GbR werden, ohne dass die Parteien es ausdrücklich ausgesprochen haben) ist eines der wenigen Vorteile dieser Rechtsform oder genauer ausgedrückt - dieser Form der Zusammenarbeit. Zu den Nachteilen gehören insbesondere
  • die persönliche Haftung der Gesellschafter (im deutschen Recht: § 708 BGB),
  • Miteigentum,
  • gemeinschaftliche Geschäftsführung

Im Detail bedeutet dies:
cdn

Für grenzüberschreitende Projekte (z. B. im Bereich des ÖPNV) ist demzufolge kann problematisch sein, dass das Vermögen (Infrastruktur, Rechte an geistigem Eigentum usw.) gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist (§ 718 BGB), das nicht geteilt werden kann (§ 719 BGB). Damit ist eine Gemeinde Miteigentümerin der Sachen, die auf dem Gebiet der anderen Gemeinde belegen sind (auch wenn sie sich in anderem Staat befinden). Diese Gemeinde haftet dann für den Schaden, der durch die Sache verursacht wird, ohne dass sie einen realen Einfluss auf ihren Zustand hat.
Die Geschäftsführung erfolgt gemeinschaftlich (§ 709 BGB). Dies kann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Entscheidung einen langwierigen Beschlussprozess erfordert (z.B. Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung bei finanziellen Leistungen). Das Mehrheitsprinzip (kann im GesellschaftsV vereinbart werden) kann durch die geringer anteilige Gemeinde politisch kritisch bewertet werden.
Zu Schwierigkeiten kann weiter die Bestimmung des maßgeblichen Rechts für die Feststellung führen, ob überhaupt eine GbR zustande gekommen ist, wenn die Partner aus unterschiedlichen Ländern kommen. Dann wird zu entscheiden sein, welches Recht ist auf die Innenverhältnisse anwendbar ist. Für die Außenverhältnisse wird i.d.R. die Rom I-VO bzw. Rom II-VO maßgeblich.

D. Sonderprobleme im Gemeinderecht
In Brandenburg ist die privatrechtliche Form der GbR nach § 1 Abs. 3 GKG (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg) zulässig.

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