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Revision history for FinanzierungMitZuschussNachUFinansePubl


Revision [8088]

Last edited on 2010-08-21 23:34:59 by MarcinKrzymuski
Additions:
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CategoryPolnischesRecht


Revision [5501]

Edited on 2010-02-19 20:34:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Diese Argumente halten einer näheren Überprüfung nicht stand.
((2)) Zuschüsse ausschließlich innerhalb Landesgrenzen
Ein Zuschuss kann gem. {{pu przepis="Art. 126 UFinansePubl"}} auch auf der Grundlage internationaler Verträge gewährt werden. Diese Rechtsgrundlage ist insbesondere im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr anzutreffen und ist in anderen Fällen nicht notwendig. Damit hat der Gesetzgeber Zuschüsse im grenzüberschreitenden Kontext auch vorgesehen.
((2)) Ausländische Gemeinde dürfe kein Begünstigter sein
Sofern {{pu przepis="Art. 220 UFinansePubl"}} so zu verstehen ist, dass eine ausländische Gemeinde kein "anderes Rechtssubjekt der öffentlichen Hand ist", dann scheidet diese Rechtsgrundlage tatsächlich aus. Sofern die ausländische Gemeinde wie jedes andere (private) Rechtssubjekt betrachtet wird, ist dieses Argument gegenstandslos. In solchen Fällen und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen kann {{pu przepis="Art. 221 UFinansePubl"}} als Grundlage dienen. Dann spielt es keine Rolle, ob die ausländische Gemeinde als Rechtssubjekt der öffentlichen Hand zu betrachten ist.
((2)) Zuschuss nur innerhalb "europäischer Projekte" möglich
Diese Unterscheidung hat keine gesetzliche Grundlage. Die Verwendung öffentlicher Gelder ist an klare gesetzliche Vorgaben gebunden, zu denen die Frage "innerhalb eines Projektes" oder außerhalb nicht gehört. Keine der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften differenzieren zwischen Mitteln, die innerhalb eines Projektes verwendet werden und solchen, die außerhalb des Projektes ausgezahlt werden.
Darüber hinaus ist bei gemeinsamen Vorhaben von Gemeinden auf unterschiedlichen Seiten einer innergemeinschaftlichen Grenze stets ein "europäisches Projekt" anzunehmen, weil die zusammenwirkenden Gemeinden bei Verfolgung eines gemeinsamen Ziels eine Struktur gründen, die europäischen Charakter hat.
Detaillierte Darstellung dieser Problematik ist [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=DotacjaCelowa hier auf Polnisch nachzulesen]].


Revision [5500]

Edited on 2010-02-19 19:38:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Einzelne Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses
((1)) Zuschuss grenzüberschreitend
Soll ein Zuschuss durch eine polnische Gemeinde einem ausländischen Rechtssubjekt gewährt werden, so werden dabei verschiedene Argumente dagegen erhoben. Dies sind:
- das Gesetz (UFinPubl) gelte ausschließlich für Zuschüsse innerhalb der Landesgrenzen
- sofern eine ausländische Gemeinde begünstigt werden soll, kann sie nicht als Rechtssubjekt der (polnischen) öffentlichen Hand betrachtet werden, was aber notwendig sei,
- eine Zuschussgewährung über die Grenze sei nur innerhalb eines "europäischen Projektes" möglich
Deletions:


Revision [5457]

Edited on 2010-02-03 22:12:30 by MarcinKrzymuski
Additions:
- die Voraussetzungen des Gesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind erfüllt bzw. es wurde ein Beschluss des Gemeinderates gefasst und ein entsprechender Vertrag über Zuschussgewährung abgeschlossen (vgl. weiterer Punkt).
((2)) Verfahren in Gemeindevertretung
Für die Zuschussgewährung ist nachfolgendes Verfahren erforderlich:
1) Haushaltsbeschluss in dem bereits die künftige Zuschüsse enthalten sind,
1) Beschluss der Gemeindevertretung über die Zuschussgewährung,
1) Vertragssschluss (s. unten),
1) Auszahlung des Zuschusses,
1) Abrechnung des Zuschusses.
((2)) Vertragsschluss gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}
Deletions:
- die Voraussetzungen des Gesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind erfüllt bzw. es wurde ein Beschluss des Gemeinderates gefasst und ein entsprechender Vertrag über Zuschussgewährung abgeschlossen (vgl. nächster Punkt).
((2)) Vertrag gem. {{pu przepis="Art. 250 UFinansePubl"}}


Revision [5456]

The oldest known version of this page was created on 2010-02-03 22:07:50 by MarcinKrzymuski
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