Revision history for FallloesungGescheiterterAutoverkauf
Additions:
C hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
**4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB**
**4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB**
Deletions:
** 4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB**
Additions:
**
I. Vertragliche Ansprüche**
Aus dem Sachverhalt entnimmt man, dass der Kaufvertrag nicht wirksam ist. Somit besteht kein Schuldverhältnis zwischen C und K.
Es bestehen somit keine vertraglichen Ansprüche des C gegenüber K.
**
II. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB**
C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} haben.
Dann müsste C Eigentümer des Autos sein. Weiterhin müsste K Besitzer des Autos sein und dürfte kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} haben.
**1. C = Eigentümer ?**
Fraglich ist jedoch, ob C Eigentümer des Autos ist.
C war ursprünglicher Eigentümer des Autos. Laut Sachverhalt hat er jedoch dem K das Eigentum an dem Auto i.S.d. § 929 I 1 BGB verschafft.
Nun ist K Eigentümer des Autos und C hat folglich das Eigentum an dem Auto verloren.
C ist nicht Eigentümer des Autos.
**2. Ergebnis**
C hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
**III. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB**
C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Dies ist der Fall, wenn K durch Leistung etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat und keine Ausschlussgründe dafür vorliegen.
**1. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)**
Der Anspruchsgegner K müsste zunächst etwas erlangt haben.
Von dem Bereicherungsgegenstand ist jeder Vermögensvorteil erfasst. Insbesondere zählen dazu Eigentum, Besitz an einer Sache, jegliche
Rechte und Ansprüche sowie die Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit.
C überträgt an K wirksam das Eigentum an dem Auto.
K hat das Eigentum erlangt. Somit liegt diese Voraussetzung vor.
**2. durch Leistung**
Außerdem müsste C an K geleistet haben.
Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Im Falle des § 812 I 1 1. Alt BGB ist der Zweck der Leistung die Erfüllung einer Verbindlichkeit.
C übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner Erfüllungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB das Eigentum an dem Auto
gem. {{du przepis="§ 929 BGB"}} an K. Dadurch erlosch seine Verbindlichkeit bzw. seine Leistungspflicht i.S.d. {{du przepis="§ 362 BGB"}}.
Somit liegt auch diese Tatbestandsvoraussetzung vor.
**3. Ohne Rechtsgrund**
Desweiteren dürfte kein Rechtsgrund vorliegen.
Der Kaufvertrag zwischen C und K ist unwirksam.
Dadurch fehlt es an einem Schuldverhältnis und somit auch an einem Rechtsgrund.
** 4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB**
Der Anspruch des C könnte jedoch gem. {{du przepis="§ 814 BGB"}} ausgeschlossen sein.
Dies ist der Fall, wenn dieser Kenntnis darüber hatte, dass er im Zeitpunkt der Leistung gar nicht zu dieser verpflichtet war.
Im vorliegenden Fall erlangte C Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrags erst nach der Eigentumsübertragung an K.
Somit ist der Anspruch nicht ausgeschlossen.
**5. Ergebnis**
C hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB.
I. Vertragliche Ansprüche**
Aus dem Sachverhalt entnimmt man, dass der Kaufvertrag nicht wirksam ist. Somit besteht kein Schuldverhältnis zwischen C und K.
Es bestehen somit keine vertraglichen Ansprüche des C gegenüber K.
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II. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB**
C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gemäß {{du przepis="§ 985 BGB"}} haben.
Dann müsste C Eigentümer des Autos sein. Weiterhin müsste K Besitzer des Autos sein und dürfte kein Recht zum Besitz gem. {{du przepis="§ 986 BGB"}} haben.
**1. C = Eigentümer ?**
Fraglich ist jedoch, ob C Eigentümer des Autos ist.
C war ursprünglicher Eigentümer des Autos. Laut Sachverhalt hat er jedoch dem K das Eigentum an dem Auto i.S.d. § 929 I 1 BGB verschafft.
Nun ist K Eigentümer des Autos und C hat folglich das Eigentum an dem Auto verloren.
C ist nicht Eigentümer des Autos.
**2. Ergebnis**
C hat gegen K keinen Anspruch auf Herausgabe des Autos nach {{du przepis="§ 985 BGB"}}.
**III. Anspruch C gegen K auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB**
C könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Dies ist der Fall, wenn K durch Leistung etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat und keine Ausschlussgründe dafür vorliegen.
**1. Etwas erlangt/ Bereicherung des Anspruchsgegners (K)**
Der Anspruchsgegner K müsste zunächst etwas erlangt haben.
Von dem Bereicherungsgegenstand ist jeder Vermögensvorteil erfasst. Insbesondere zählen dazu Eigentum, Besitz an einer Sache, jegliche
Rechte und Ansprüche sowie die Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeit.
C überträgt an K wirksam das Eigentum an dem Auto.
K hat das Eigentum erlangt. Somit liegt diese Voraussetzung vor.
**2. durch Leistung**
Außerdem müsste C an K geleistet haben.
Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Im Falle des § 812 I 1 1. Alt BGB ist der Zweck der Leistung die Erfüllung einer Verbindlichkeit.
C übertrug im Vertrauen auf das Bestehen des Kaufvertrages und damit seiner Erfüllungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB das Eigentum an dem Auto
gem. {{du przepis="§ 929 BGB"}} an K. Dadurch erlosch seine Verbindlichkeit bzw. seine Leistungspflicht i.S.d. {{du przepis="§ 362 BGB"}}.
Somit liegt auch diese Tatbestandsvoraussetzung vor.
**3. Ohne Rechtsgrund**
Desweiteren dürfte kein Rechtsgrund vorliegen.
Der Kaufvertrag zwischen C und K ist unwirksam.
Dadurch fehlt es an einem Schuldverhältnis und somit auch an einem Rechtsgrund.
** 4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB**
Der Anspruch des C könnte jedoch gem. {{du przepis="§ 814 BGB"}} ausgeschlossen sein.
Dies ist der Fall, wenn dieser Kenntnis darüber hatte, dass er im Zeitpunkt der Leistung gar nicht zu dieser verpflichtet war.
Im vorliegenden Fall erlangte C Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrags erst nach der Eigentumsübertragung an K.
Somit ist der Anspruch nicht ausgeschlossen.
**5. Ergebnis**
C hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB.