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Version [62370]

Dies ist eine alte Version von FallloesungFall5ZugangDerWE erstellt von JKramer am 2015-11-26 13:31:51.

 

Fallbeispiel - Das Kündigungsschreiben


Lösungsvorschlag


Lösungsskizze:

Das Kündigungsschreiben des M könnte dem V fristgerecht zugegangen sein.

Voraussetzungen: Kündigung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Abgabe der WE, fristgerechter Zugang der WE nach § 130 BGB


I. Abgabe der WE durch M (+)
Voraussetzungen: Erklärende hat sich Erklärung entäußert, Erklärung in Richtung Empfänger in Bewegung gesetzt, unter
Zugrundelegung normaler Verhältnisse kann mit Zugang beim Empfänger gerechnet werden

1. Entäußerung der Erklärung durch M (+)
Sachverhalt: M hat die Erklärung der Kündigung in einem Brief niedergeschrieben.

2. Erklärung Richtung V in Bewegung gesetzt (+)
Voraussetzungen: Persönlich durch M oder infolge Zurechnung durch einen Dritten

a. Persönlich (-)
Sachverhalt: M hat den V persönlich nicht angetroffen, um ihm das Kündigungsschreiben zu übergeben.

b. durch einen Dritten (Zurechnung) (+)
Sachverhalt: M übergibt den Brief an den Gärtner mit der Bitte, diesen an V weiterzuleiten.
M bedient sich Gärtner als Bote

3. Mit Zugang bei V kann gerechnet werden (+)
Es handelt sich um den Gärtner des V, der wiederkehrend bei V tätig ist.

II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V


1. Zugang der WE bei V (+)
Voraussetzungen: WE muss so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen
von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.

a. Persönlich (-)
Siehe oben, M trifft V nicht selbst an, sondern nur dessen Gärtner


b. durch einen Dritten (Zurechnung) (+)
Gärtner als Bote übergibt V das Kündigungsschreiben


2. Fristgerechter Zugang (-)

Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist.

P Gärtner = Empfangsboten des V oder Erklärungsboten des M?

Empfangsbote: Der Zugang der Willenserklärung liegt zu dem Zeitpunkt vor, zu dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge
mit Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist, d.h. am gleichen Abend oder am nächsten Tag.

Erklärungsbote: Der Zugang findet erst statt, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt.

a. Empfangsbote (-)
Definition: Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der
Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist.
Voraussetzungen: G müsste nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten und dazu geeignet und bereit gewesen
sein, das Kündigungsschreiben zu empfangen. ( z.B. Mitglieder der Familien- und Hausgemeinschaft)
Sachverhalt: G ist lediglich Gärtner des V.

b. Erklärungsbote (+)
Definition: Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung
zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die
Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Sachverhalt: M bedient sich des G als Boten, um die verkörperte WE (Brief) an den V zu übergeben. Da G kein
Empfangsbote des V ist, kann dieser hier nur als Erklärungsbote des M aufgetreten sein.

Zugang erfolgt erst dann, wenn Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers (hier V) gelangt ist.

Sachverhalt: G vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort
dem V überreicht. Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.


III. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung (-)

Ergebnis: Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
















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