Revision history for FallloesungFall5ZugangDerWE
Additions:
**Falllösung zu Fall 5 - Das Kündigungsschreiben**
**__Gliederung__**
I. Willenserklärung (+)
II. Inhalt: Kündigung (+)
III. Abgabe (+)
1. auf den Weg gebracht
a. persönlich (-)
b. durch zurechenbaren Dritten (+)
aa. Bote
2. mit Zugang zu rechnen
IV. (fristgerechter) Zugang (-)
1. Zugang der Willenserklärung (+)
a. beim Adressaten persönlich (+)
2. fristgerecht (-)
a. unter Anwesenden (-)
b. unter Abwesenden nach {{du norm="§ 130 BGB"}}
aa. Zugang (+)
bb. Erklärungs- oder Empfangsbote
aaa. Empfangsbote (-)
bbb. Erklärungsbote (+)
V. kein Widerruf
**__Formulierungsvorschlag__**
Das Kündigungsschreiben des M könnte fristgerecht zugegangen sein.
Hierfür muss M eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Kündigung abgegeben haben und diese muss auch ohne Widerruf fristgerecht zugegangen sein.
**I. Willenserklärung (+ Inhalt)**
Laut Sachverhalt will M dem V eine schriftliche Kündigung überreichen.
Folglich kann man davon ausgehen, dass M eine Willenserklärung, welche inhaltlich einer Kündigung entspricht, geäußert hat.
**II. Abgabe**
M könnte die Willenserklärung auch abgegeben haben.
Dies setzt voraus, dass die Erklärung so auf den Weg gebracht worden ist, dass mit Zugang zu rechnen ist.
Laut Sachverhalt trifft M den V nicht Zuhause an. Deshalb überreicht M dem Gärtner, welcher gerade im Garten arbeitet, das Kündigungsschreiben.
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner arbeitet regelmäßig für V. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bei V gerechnet werden.
Demnach wurde die Willenserklärung abgegeben.
**III. (fristgerechter) Zugang**
Die Willenserklärung müsste auch fristgerecht zugegangen sein.
**1. Zugang**
Hierfür muss die Willenserklärung zunächst zugegangen sein.
Dafür muss die Willenserklärung nach § 130 I BGB so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen und
dies nach den Verkehrsansichten vom ihm erwartet werden kann und dies muss auch fristgerecht passieren.
Laut Sachverhalt trifft M zwar den V nicht persönlich Zuhause an, jedoch übergibt M dem G die Kündigung. Dieser überreicht schlussendlich V das Schreiben.
Demnach ist die Willenserklärung zugegangen.
**2. fristgerecht**
Fraglich ist jedoch, ob dies fristgerecht war.
Die Kündigung könnte fristgerecht zugegangen sein.
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an den Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Hierbei ist es entscheidend, ob es sich beim G um einen Empfangs- oder Erklärungsbote handelt.
Bei einem Empfangsboten ist der Zugang der Willenserklärung zu dem Zeitpunkt, zu dem bei regelmäßigem Verlauf der Dinge mit Weiterleitung zu rechnen ist; dies ist meist am
gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Ein Erklärungsbote muss die Erklärung erst in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers gebracht haben.
**a. Empfangsbote**
G könnte als Empfangsbote gehandelt haben.
Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt
ist.
Laut Sachverhalt ist G der Gärtner des V. Dieser ist eigentlich nur dafür angestellt, den Garten in Ordnung zu halten und nicht dazu geeignet oder ermächtigt, Erklärungen für
den V entgegenzunehmen.
Folglich ist G kein Empfangsbote.
**b. Erklärungsbote**
G könnte jedoch ein Erklärungsbote sein.
Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des
Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Laut Sachverhalt übergibt M dem G das Kündigungsschreiben, damit dieser es dem V überreichen kann. M bedient sich also am G als Boten, um die Willenserklärung zu
übermitteln.
Folglich ist G der Erklärungsbote des M.
Also erfolgt der Zugang erst, als die Kündigung dem V tatsächlich zugegangen ist.
Laut Sachverhalt hat G die Kündigung in seiner Schürze vergessen und übergibt diese dem V erst sieben Tage später.
Folglich ist die Frist nicht eingehalten worden.
Demensprechend ist die Kündigung nicht fristgerecht zugegangen.
**__Gliederung__**
I. Willenserklärung (+)
II. Inhalt: Kündigung (+)
III. Abgabe (+)
1. auf den Weg gebracht
a. persönlich (-)
b. durch zurechenbaren Dritten (+)
aa. Bote
2. mit Zugang zu rechnen
IV. (fristgerechter) Zugang (-)
1. Zugang der Willenserklärung (+)
a. beim Adressaten persönlich (+)
2. fristgerecht (-)
a. unter Anwesenden (-)
b. unter Abwesenden nach {{du norm="§ 130 BGB"}}
aa. Zugang (+)
bb. Erklärungs- oder Empfangsbote
aaa. Empfangsbote (-)
bbb. Erklärungsbote (+)
V. kein Widerruf
**__Formulierungsvorschlag__**
Das Kündigungsschreiben des M könnte fristgerecht zugegangen sein.
Hierfür muss M eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Kündigung abgegeben haben und diese muss auch ohne Widerruf fristgerecht zugegangen sein.
**I. Willenserklärung (+ Inhalt)**
Laut Sachverhalt will M dem V eine schriftliche Kündigung überreichen.
Folglich kann man davon ausgehen, dass M eine Willenserklärung, welche inhaltlich einer Kündigung entspricht, geäußert hat.
**II. Abgabe**
M könnte die Willenserklärung auch abgegeben haben.
Dies setzt voraus, dass die Erklärung so auf den Weg gebracht worden ist, dass mit Zugang zu rechnen ist.
Laut Sachverhalt trifft M den V nicht Zuhause an. Deshalb überreicht M dem Gärtner, welcher gerade im Garten arbeitet, das Kündigungsschreiben.
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner arbeitet regelmäßig für V. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bei V gerechnet werden.
Demnach wurde die Willenserklärung abgegeben.
**III. (fristgerechter) Zugang**
Die Willenserklärung müsste auch fristgerecht zugegangen sein.
**1. Zugang**
Hierfür muss die Willenserklärung zunächst zugegangen sein.
Dafür muss die Willenserklärung nach § 130 I BGB so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen und
dies nach den Verkehrsansichten vom ihm erwartet werden kann und dies muss auch fristgerecht passieren.
Laut Sachverhalt trifft M zwar den V nicht persönlich Zuhause an, jedoch übergibt M dem G die Kündigung. Dieser überreicht schlussendlich V das Schreiben.
Demnach ist die Willenserklärung zugegangen.
**2. fristgerecht**
Fraglich ist jedoch, ob dies fristgerecht war.
Die Kündigung könnte fristgerecht zugegangen sein.
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an den Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Hierbei ist es entscheidend, ob es sich beim G um einen Empfangs- oder Erklärungsbote handelt.
Bei einem Empfangsboten ist der Zugang der Willenserklärung zu dem Zeitpunkt, zu dem bei regelmäßigem Verlauf der Dinge mit Weiterleitung zu rechnen ist; dies ist meist am
gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Ein Erklärungsbote muss die Erklärung erst in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers gebracht haben.
**a. Empfangsbote**
G könnte als Empfangsbote gehandelt haben.
Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt
ist.
Laut Sachverhalt ist G der Gärtner des V. Dieser ist eigentlich nur dafür angestellt, den Garten in Ordnung zu halten und nicht dazu geeignet oder ermächtigt, Erklärungen für
den V entgegenzunehmen.
Folglich ist G kein Empfangsbote.
**b. Erklärungsbote**
G könnte jedoch ein Erklärungsbote sein.
Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des
Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Laut Sachverhalt übergibt M dem G das Kündigungsschreiben, damit dieser es dem V überreichen kann. M bedient sich also am G als Boten, um die Willenserklärung zu
übermitteln.
Folglich ist G der Erklärungsbote des M.
Also erfolgt der Zugang erst, als die Kündigung dem V tatsächlich zugegangen ist.
Laut Sachverhalt hat G die Kündigung in seiner Schürze vergessen und übergibt diese dem V erst sieben Tage später.
Folglich ist die Frist nicht eingehalten worden.
Demensprechend ist die Kündigung nicht fristgerecht zugegangen.
Deletions:
====Lösungsvorschlag ====
==1. Lösungsskizze:==
Das Kündigungsschreiben des M könnte dem V fristgerecht zugegangen sein.
Voraussetzungen: Kündigung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Abgabe der WE, fristgerechter Zugang der WE nach {{du przepis="§ 130 BGB"}}
**I. Abgabe der WE durch M **{{color text="(+)",c="green"}}****
Voraussetzungen: Erklärende hat sich Erklärung entäußert, Erklärung in Richtung Empfänger in Bewegung gesetzt, unter
Zugrundelegung normaler Verhältnisse kann mit Zugang beim Empfänger gerechnet werden
**1. Entäußerung der Erklärung durch M **{{color text="(+)",c="green"}}****
Sachverhalt: M hat die Erklärung der Kündigung in einem Brief niedergeschrieben.
**2. Erklärung Richtung V in Bewegung gesetzt **{{color text="(+)",c="green"}}****
Voraussetzungen: Persönlich durch M oder infolge Zurechnung durch einen Dritten
**a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}****
Sachverhalt: M hat den V persönlich nicht angetroffen, um ihm das Kündigungsschreiben zu übergeben.
**b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}****
Sachverhalt: M übergibt den Brief an den Gärtner mit der Bitte, diesen an V weiterzuleiten.
M bedient sich Gärtner als Bote
**3. Mit Zugang bei V kann gerechnet werden **{{color text="(+)",c="green"}}****
Es handelt sich um den Gärtner des V, der wiederkehrend bei V tätig ist.
**II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V**
**1. Zugang der WE bei V **{{color text="(+)",c="green"}}****
Voraussetzungen: WE muss so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen
von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
**a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}****
Siehe oben, M trifft V nicht selbst an, sondern nur dessen Gärtner
**b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}****
Gärtner als Bote übergibt V das Kündigungsschreiben
**2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}****
Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
**{{color text="P",c="red"}}** Gärtner = Empfangsboten des V oder Erklärungsboten des M?
Empfangsbote: Der Zugang der Willenserklärung liegt zu dem Zeitpunkt vor, zu dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge
mit Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist, d.h. am gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Erklärungsbote: Der Zugang findet erst statt, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
**a. Empfangsbote **{{color text="(-)",c="red"}}****
Definition: Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der
Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist.
Voraussetzungen: G müsste nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten und dazu geeignet und bereit gewesen
sein, das Kündigungsschreiben zu empfangen. ( z.B. Mitglieder der Familien- und Hausgemeinschaft)
Sachverhalt: G ist lediglich Gärtner des V.
**b. Erklärungsbote **{{color text="(+)",c="green"}}****
Definition: Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung
zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die
Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Sachverhalt: M bedient sich des G als Boten, um die verkörperte WE (Brief) an den V zu übergeben. Da G kein
Empfangsbote des V ist, kann dieser hier nur als Erklärungsbote des M aufgetreten sein.
Zugang erfolgt erst dann, wenn Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers (hier V) gelangt ist.
Sachverhalt: G vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort
dem V überreicht. Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.
**III. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung **{{color text="(-)",c="red"}}****
**Ergebnis:**
Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
----
==2. Formulierungsvorschlag:==
Das Kündigungsschreiben des M könnte dem V fristgerecht zugegangen sein.
Ein wirksame Kündigung setzt als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die Abgabe und den fristgerechten Zugang ({{du przepis="§ 130 BGB"}}) voraus.
**I. Abgabe der WE durch M**
M könnte eine Willenserklärung abgeben haben.
Hierfür müsste er sich einer Erklärung entäußert haben und diese Erklärung in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht haben. Zudem muss unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang beim Empfänger gerechnet werden.
M hat die Erklärung der Kündigung in einem Brief niedergeschrieben und möchte diesen Brief dem V persönlich übergeben. Jedoch trifft er V zu Hause nicht an und überreicht die Kündigung deshalb dem Gärtner des V, der gerade im Garten arbeitet.
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner ist wiederkehrend bei V tätig. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bei V gerechnet werden.
**II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V**
Weiterhin muss die Willenserklärung des M dem V auch fristgerecht zugegangen sein.
**1. Zugang der Willenserklärung**
Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein. Dafür muss die Willenserklärung nach § 130 I BGB so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
M trifft V zu Hause nicht persönlich an und überreicht deshalb dem Gärtner die Kündigung mit der Bitte, diese an V weiterzuleiten. Der Gärtner übergibt dem V schließlich als Bote das Kündigungsschreiben.
Damit ist die Willenserklärung des M dem V auch zugangen.
**2. Fristgerechter Zugang**
Fraglich ist jedoch, ob die Kündigung des M dem V auch fristgerecht zugegangen ist.
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an den Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Hierbei ist entscheidend, ob es sich bei dem Gärtner um einen Empfangsboten oder einen Erklärungsboten handelt.
Bei einem Empfangsboten liegt der Zugang der Willenserklärung zu dem Zeitpunkt vor, zu dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge
mit Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist, d.h. am gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Bei einem Erklärungsbote findet der Zugang erst statt, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
**a. Empfangsbote**
G könnte ein Empfangsbote des V sein.
Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist.
Der Gärtner müsste nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten und dazu geeignet und bereit gewesen sein, das Kündigungsschreiben zu empfangen.
G ist jedoch lediglich Gärtner des V und somit nach der Verkehrsanschauung weder ermächtigt noch geeignet, Erklärungen für den
V entgegen zu nehmen.
Damit stellt G keinen Empfangsboten des V dar.
**b. Erklärungsbote**
G könnte jedoch ein Erklärungsbote des M sein.
Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Hier bedient sich M des G als Boten, um die verkörperte WE (Brief) an den V zu übergeben.
Wie oben bereits festgestellt, ist G kein Empfangsbote des V. Somit kann er hier nur als Erklärungsbote des M aufgetreten sein.
Der Zugang einer Willenserklärung unter Zuhilfenahme eines Erklärungsboten erfolgt erst dann, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers (hier V) gelangt ist.
G vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort dem V überreicht.
Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.
Um fristgerecht dem V zugegangen zu sein, hätte die Erklärung jedoch spätestens am nächsten Tag nach Überreichung des Brief von M an G dem V überreicht werden müssen.
Folglich liegt kein fristgerechter Zugang der Willenserklärung vor.
Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
Additions:
**1. Zugang der Willenserklärung**
Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein. Dafür muss die Willenserklärung nach § 130 I BGB so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein. Dafür muss die Willenserklärung nach § 130 I BGB so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
Deletions:
Dafür muss die Willenserklärung nach § 130 I BGB so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
Additions:
**I. Abgabe der WE durch M **{{color text="(+)",c="green"}}****
**1. Entäußerung der Erklärung durch M **{{color text="(+)",c="green"}}****
**2. Erklärung Richtung V in Bewegung gesetzt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}****
**b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}****
**3. Mit Zugang bei V kann gerechnet werden **{{color text="(+)",c="green"}}****
**II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V**
**1. Zugang der WE bei V **{{color text="(+)",c="green"}}****
**a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}****
**b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}****
**2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}****
**a. Empfangsbote **{{color text="(-)",c="red"}}****
**b. Erklärungsbote **{{color text="(+)",c="green"}}****
**III. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung **{{color text="(-)",c="red"}}****
**Ergebnis:**
**I. Abgabe der WE durch M**
**II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V**
**1. Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein.**
**2. Fristgerechter Zugang**
**a. Empfangsbote**
**b. Erklärungsbote**
Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
**1. Entäußerung der Erklärung durch M **{{color text="(+)",c="green"}}****
**2. Erklärung Richtung V in Bewegung gesetzt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}****
**b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}****
**3. Mit Zugang bei V kann gerechnet werden **{{color text="(+)",c="green"}}****
**II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V**
**1. Zugang der WE bei V **{{color text="(+)",c="green"}}****
**a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}****
**b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}****
**2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}****
**a. Empfangsbote **{{color text="(-)",c="red"}}****
**b. Erklärungsbote **{{color text="(+)",c="green"}}****
**III. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung **{{color text="(-)",c="red"}}****
**Ergebnis:**
**I. Abgabe der WE durch M**
**II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V**
**1. Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein.**
**2. Fristgerechter Zugang**
**a. Empfangsbote**
**b. Erklärungsbote**
Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
Deletions:
1. Entäußerung der Erklärung durch M **{{color text="(+)",c="green"}}**
2. Erklärung Richtung V in Bewegung gesetzt **{{color text="(+)",c="green"}}**
a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}**
b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}**
3. Mit Zugang bei V kann gerechnet werden **{{color text="(+)",c="green"}}**
II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V
1. Zugang der WE bei V **{{color text="(+)",c="green"}}**
a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}**
b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}**
2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}**
a. Empfangsbote **{{color text="(-)",c="red"}}**
b. Erklärungsbote **{{color text="(+)",c="green"}}**
III. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung **{{color text="(-)",c="red"}}**
Ergebnis: Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
I. Abgabe der WE durch M
II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V
1. Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein.
2. Fristgerechter Zugang
a. Empfangsbote
b. Erklärungsbote
Additions:
==1. Lösungsskizze:==
==2. Formulierungsvorschlag:==
==2. Formulierungsvorschlag:==
Deletions:
==Formulierungsvorschlag==
Additions:
----
Additions:
G vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort dem V überreicht.
Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.
Folglich liegt kein fristgerechter Zugang der Willenserklärung vor.
Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.
Folglich liegt kein fristgerechter Zugang der Willenserklärung vor.
Deletions:
III. Folglich liegt kein fristgerechter Zugang der Willenserklärung vor.
Additions:
G ist jedoch lediglich Gärtner des V und somit nach der Verkehrsanschauung weder ermächtigt noch geeignet, Erklärungen für den
Deletions:
No Differences
Additions:
M hat die Erklärung der Kündigung in einem Brief niedergeschrieben und möchte diesen Brief dem V persönlich übergeben. Jedoch trifft er V zu Hause nicht an und überreicht die Kündigung deshalb dem Gärtner des V, der gerade im Garten arbeitet.
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner ist wiederkehrend bei V tätig. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bei V gerechnet werden.
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner ist wiederkehrend bei V tätig. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bei V gerechnet werden.
Deletions:
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner ist wiederkehrend bei V tätig. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bie V gerechnet werden.
Additions:
Dafür muss die Willenserklärung nach § 130 I BGB so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
2. Fristgerechter Zugang
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an den Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Hierbei ist entscheidend, ob es sich bei dem Gärtner um einen Empfangsboten oder einen Erklärungsboten handelt.
Bei einem Empfangsboten liegt der Zugang der Willenserklärung zu dem Zeitpunkt vor, zu dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge
mit Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist, d.h. am gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Bei einem Erklärungsbote findet der Zugang erst statt, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
a. Empfangsbote
G könnte ein Empfangsbote des V sein.
Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist.
Der Gärtner müsste nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten und dazu geeignet und bereit gewesen sein, das Kündigungsschreiben zu empfangen.
G ist jedoch lediglich Gärtner des V und somit nach der Verkehrsanschauung weder ermächtigt noch geeignet. Erklärungen für den
V entgegen zu nehmen.
Damit stellt G keinen Empfangsboten des V dar.
b. Erklärungsbote
G könnte jedoch ein Erklärungsbote des M sein.
Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Hier bedient sich M des G als Boten, um die verkörperte WE (Brief) an den V zu übergeben.
Wie oben bereits festgestellt, ist G kein Empfangsbote des V. Somit kann er hier nur als Erklärungsbote des M aufgetreten sein.
Der Zugang einer Willenserklärung unter Zuhilfenahme eines Erklärungsboten erfolgt erst dann, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers (hier V) gelangt ist.
G vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort dem V überreicht. Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.
Um fristgerecht dem V zugegangen zu sein, hätte die Erklärung jedoch spätestens am nächsten Tag nach Überreichung des Brief von M an G dem V überreicht werden müssen.
III. Folglich liegt kein fristgerechter Zugang der Willenserklärung vor.
Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
2. Fristgerechter Zugang
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an den Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Hierbei ist entscheidend, ob es sich bei dem Gärtner um einen Empfangsboten oder einen Erklärungsboten handelt.
Bei einem Empfangsboten liegt der Zugang der Willenserklärung zu dem Zeitpunkt vor, zu dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge
mit Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist, d.h. am gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Bei einem Erklärungsbote findet der Zugang erst statt, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
a. Empfangsbote
G könnte ein Empfangsbote des V sein.
Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist.
Der Gärtner müsste nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten und dazu geeignet und bereit gewesen sein, das Kündigungsschreiben zu empfangen.
G ist jedoch lediglich Gärtner des V und somit nach der Verkehrsanschauung weder ermächtigt noch geeignet. Erklärungen für den
V entgegen zu nehmen.
Damit stellt G keinen Empfangsboten des V dar.
b. Erklärungsbote
G könnte jedoch ein Erklärungsbote des M sein.
Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Hier bedient sich M des G als Boten, um die verkörperte WE (Brief) an den V zu übergeben.
Wie oben bereits festgestellt, ist G kein Empfangsbote des V. Somit kann er hier nur als Erklärungsbote des M aufgetreten sein.
Der Zugang einer Willenserklärung unter Zuhilfenahme eines Erklärungsboten erfolgt erst dann, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers (hier V) gelangt ist.
G vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort dem V überreicht. Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.
Um fristgerecht dem V zugegangen zu sein, hätte die Erklärung jedoch spätestens am nächsten Tag nach Überreichung des Brief von M an G dem V überreicht werden müssen.
III. Folglich liegt kein fristgerechter Zugang der Willenserklärung vor.
Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
Deletions:
2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}**
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Additions:
==Formulierungsvorschlag==
Ein wirksame Kündigung setzt als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die Abgabe und den fristgerechten Zugang ({{du przepis="§ 130 BGB"}}) voraus.
I. Abgabe der WE durch M
M könnte eine Willenserklärung abgeben haben.
Hierfür müsste er sich einer Erklärung entäußert haben und diese Erklärung in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht haben. Zudem muss unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang beim Empfänger gerechnet werden.
M hat die Erklärung der Kündigung in einem Brief niedergeschrieben und bringt diese dem V vorbei. Jedoch trifft er V zu Hause nicht an und überreicht die Kündigung deshalb dem Gärtner des V, der gerade im Garten arbeitet.
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner ist wiederkehrend bei V tätig. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bie V gerechnet werden.
II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V
Weiterhin muss die Willenserklärung des M dem V auch fristgerecht zugegangen sein.
1. Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein.
Dafür muss die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
M trifft V zu Hause nicht persönlich an und überreicht deshalb dem Gärtner die Kündigung mit der Bitte, diese an V weiterzuleiten. Der Gärtner übergibt dem V schließlich als Bote das Kündigungsschreiben.
Damit ist die Willenserklärung des M dem V auch zugangen.
2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}**
Fraglich ist jedoch, ob die Kündigung des M dem V auch fristgerecht zugegangen ist.
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Ein wirksame Kündigung setzt als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung die Abgabe und den fristgerechten Zugang ({{du przepis="§ 130 BGB"}}) voraus.
I. Abgabe der WE durch M
M könnte eine Willenserklärung abgeben haben.
Hierfür müsste er sich einer Erklärung entäußert haben und diese Erklärung in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht haben. Zudem muss unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit Zugang beim Empfänger gerechnet werden.
M hat die Erklärung der Kündigung in einem Brief niedergeschrieben und bringt diese dem V vorbei. Jedoch trifft er V zu Hause nicht an und überreicht die Kündigung deshalb dem Gärtner des V, der gerade im Garten arbeitet.
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner ist wiederkehrend bei V tätig. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bie V gerechnet werden.
II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V
Weiterhin muss die Willenserklärung des M dem V auch fristgerecht zugegangen sein.
1. Die Willenserklärung könnte dem V zugegangen sein.
Dafür muss die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
M trifft V zu Hause nicht persönlich an und überreicht deshalb dem Gärtner die Kündigung mit der Bitte, diese an V weiterzuleiten. Der Gärtner übergibt dem V schließlich als Bote das Kündigungsschreiben.
Damit ist die Willenserklärung des M dem V auch zugangen.
2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}**
Fraglich ist jedoch, ob die Kündigung des M dem V auch fristgerecht zugegangen ist.
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Additions:
==Lösungsskizze:==
Das Kündigungsschreiben des M könnte dem V fristgerecht zugegangen sein.
Voraussetzungen: Kündigung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Abgabe der WE, fristgerechter Zugang der WE nach {{du przepis="§ 130 BGB"}}
I. Abgabe der WE durch M **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: Erklärende hat sich Erklärung entäußert, Erklärung in Richtung Empfänger in Bewegung gesetzt, unter
Zugrundelegung normaler Verhältnisse kann mit Zugang beim Empfänger gerechnet werden
1. Entäußerung der Erklärung durch M **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: M hat die Erklärung der Kündigung in einem Brief niedergeschrieben.
2. Erklärung Richtung V in Bewegung gesetzt **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: Persönlich durch M oder infolge Zurechnung durch einen Dritten
a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}**
Sachverhalt: M hat den V persönlich nicht angetroffen, um ihm das Kündigungsschreiben zu übergeben.
b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: M übergibt den Brief an den Gärtner mit der Bitte, diesen an V weiterzuleiten.
M bedient sich Gärtner als Bote
3. Mit Zugang bei V kann gerechnet werden **{{color text="(+)",c="green"}}**
Es handelt sich um den Gärtner des V, der wiederkehrend bei V tätig ist.
II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V
1. Zugang der WE bei V **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: WE muss so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen
von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}**
Siehe oben, M trifft V nicht selbst an, sondern nur dessen Gärtner
b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}**
Gärtner als Bote übergibt V das Kündigungsschreiben
2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}**
Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
**{{color text="P",c="red"}}** Gärtner = Empfangsboten des V oder Erklärungsboten des M?
Empfangsbote: Der Zugang der Willenserklärung liegt zu dem Zeitpunkt vor, zu dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge
mit Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist, d.h. am gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Erklärungsbote: Der Zugang findet erst statt, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
a. Empfangsbote **{{color text="(-)",c="red"}}**
Definition: Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der
Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist.
Voraussetzungen: G müsste nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten und dazu geeignet und bereit gewesen
sein, das Kündigungsschreiben zu empfangen. ( z.B. Mitglieder der Familien- und Hausgemeinschaft)
Sachverhalt: G ist lediglich Gärtner des V.
b. Erklärungsbote **{{color text="(+)",c="green"}}**
Definition: Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung
zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die
Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Sachverhalt: M bedient sich des G als Boten, um die verkörperte WE (Brief) an den V zu übergeben. Da G kein
Empfangsbote des V ist, kann dieser hier nur als Erklärungsbote des M aufgetreten sein.
Zugang erfolgt erst dann, wenn Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers (hier V) gelangt ist.
Sachverhalt: G vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort
dem V überreicht. Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.
III. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung **{{color text="(-)",c="red"}}**
Ergebnis: Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
Das Kündigungsschreiben des M könnte dem V fristgerecht zugegangen sein.
Voraussetzungen: Kündigung = einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Abgabe der WE, fristgerechter Zugang der WE nach {{du przepis="§ 130 BGB"}}
I. Abgabe der WE durch M **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: Erklärende hat sich Erklärung entäußert, Erklärung in Richtung Empfänger in Bewegung gesetzt, unter
Zugrundelegung normaler Verhältnisse kann mit Zugang beim Empfänger gerechnet werden
1. Entäußerung der Erklärung durch M **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: M hat die Erklärung der Kündigung in einem Brief niedergeschrieben.
2. Erklärung Richtung V in Bewegung gesetzt **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: Persönlich durch M oder infolge Zurechnung durch einen Dritten
a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}**
Sachverhalt: M hat den V persönlich nicht angetroffen, um ihm das Kündigungsschreiben zu übergeben.
b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: M übergibt den Brief an den Gärtner mit der Bitte, diesen an V weiterzuleiten.
M bedient sich Gärtner als Bote
3. Mit Zugang bei V kann gerechnet werden **{{color text="(+)",c="green"}}**
Es handelt sich um den Gärtner des V, der wiederkehrend bei V tätig ist.
II. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung bei V
1. Zugang der WE bei V **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: WE muss so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen
von ihr Kenntnis erlangen kann und dies nach den Verkehrsansichten von ihm erwartet werden kann.
a. Persönlich **{{color text="(-)",c="red"}}**
Siehe oben, M trifft V nicht selbst an, sondern nur dessen Gärtner
b. durch einen Dritten (Zurechnung) **{{color text="(+)",c="green"}}**
Gärtner als Bote übergibt V das Kündigungsschreiben
2. Fristgerechter Zugang **{{color text="(-)",c="red"}}**
Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
**{{color text="P",c="red"}}** Gärtner = Empfangsboten des V oder Erklärungsboten des M?
Empfangsbote: Der Zugang der Willenserklärung liegt zu dem Zeitpunkt vor, zu dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge
mit Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist, d.h. am gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Erklärungsbote: Der Zugang findet erst statt, wenn die Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
a. Empfangsbote **{{color text="(-)",c="red"}}**
Definition: Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der
Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist.
Voraussetzungen: G müsste nach der Verkehrsanschauung als ermächtigt gelten und dazu geeignet und bereit gewesen
sein, das Kündigungsschreiben zu empfangen. ( z.B. Mitglieder der Familien- und Hausgemeinschaft)
Sachverhalt: G ist lediglich Gärtner des V.
b. Erklärungsbote **{{color text="(+)",c="green"}}**
Definition: Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung
zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die
Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Sachverhalt: M bedient sich des G als Boten, um die verkörperte WE (Brief) an den V zu übergeben. Da G kein
Empfangsbote des V ist, kann dieser hier nur als Erklärungsbote des M aufgetreten sein.
Zugang erfolgt erst dann, wenn Erklärung tatsächlich in den Machtbereich des Empfängers (hier V) gelangt ist.
Sachverhalt: G vergisst die Kündigung in seiner Schürze und findet sie erst eine Woche später wieder, woraufhin er sie sofort
dem V überreicht. Dem V ist die Erklärung daher tatsächlich erst eine Woche später zugegangen.
III. Fristgerechter Zugang der Willenserklärung **{{color text="(-)",c="red"}}**
Ergebnis: Das Kündigungsschreiben des M ist dem V nicht fristgerecht zugegangen.
Additions:
====Fallbeispiel - Das Kündigungsschreiben====
Additions:
====Lösungsvorschlag ====